Die Abmahnung im Arbeitsrecht

 

Die Abmahnung im Arbeitsrecht - Was ist zu tun, wenn ich abgemahnt wurde?

Welchen Zweck hat die Abmahnung?

Die Abmahnung soll den Arbeitnehmer in erster Hinsicht warnen (Rügefunktion) und auf ein falsches Verhalten hinweisen. Durch die Abmahnung sollte dem Arbeitnehmer klar werden, dass er bei erneutem Fehlverhalten seinen Arbeitsplatz verlieren wird (Warnfunktion).

 

Warum spricht der Arbeitgeber eine Abmahnung aus?

Gerade in den Fällen der verhaltensbezogenen Kündigung ist die Abmahnung grundsätzlich Voraussetzung für eine wirksame Kündigung. Nur im Einzelfall ist eine vorangehende Abmahnung entbehrlich, insbesondere, wenn der Vertrauensbereich schwer gestört wurde. Dies ist dann der Fall, wenn die Abmahnung der abmahnenden Vertragspartei weder möglich noch zumutbar ist, sie keinen Erfolg verspricht oder das Vertragsverhältnis durch die Pflichtverletzung grundlegend erschüttert wurde.

 

Wer muss die Abmahnung aussprechen?

Der Arbeitgeber und Weisungsbefugte oder entsprechend bevollmächtigte Personen dürfen eine Abmahnung aussprechen.

 

Wie muss die Abmahnung ausgesprochen werden?

Die Abmahnung ist nicht formbedürftig. Dies bedeutet, dass sie auch mündlich ausgesprochen werden kann. Die Abmahnung ist allerdings erst dann wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer auch zugeht. Der Zugang der Abmahnung sollte dabei bewiesen werden.

Zwingend erforderlich ist es, dass in der Abmahnung inhaltlich die Rechtsfolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei wiederholtem Fehlverhalten angedroht wird.

 

Wann muss die Abmahnung ausgesprochen werden?

Eine Frist sieht das Gesetz nicht vor. Je später jedoch die Abmahnung ausgesprochen wird, desto mehr verliert das Fehlverhalten des Arbeitnehmers an Bedeutung. Eine Abmahnung, die vor zwei Wochen ausgesprochen wurde, ist in jedem Fall wirksam.

 

Wie weit reicht die Abmahnung?

In sachlicher Hinsicht ist es erforderlich, dass die Abmahnung wegen eines ähnlichen Sachverhaltes ausgesprochen wurde, weshalb der Arbeitnehmer aufgrund einer erneuten Pflichtverletzung nun auch gekündigt wird.

In zeitlicher Hinsicht gilt die Abmahnung nicht unbeschränkt. Verhält sich der Arbeitnehmer für längere Zeit angemessen, so kann er die Löschung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Zu welchem Zeitpunkt er dies genau verlangen kann, hängt vom Einzelfall ab. Die Abmahnung muss ihre Warnfunktion verloren haben und der Arbeitgeber darf kein berechtigtes Interesse mehr an der Dokumentation der gerügten Pflichtverletzung haben.

 

Welche Möglichkeiten bestehen, wenn sie zu Unrecht abgemahnt wurden?

In jedem Fall hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Gegendarstellung. Diese Gegendarstellung muss zu den Personalakten genommen werden (§ 83 II BetrVG).

Sind in der Abmahnung unrichtige Tatsachenbehauptungen oder entstellende Beurteilungen enthalten, so kann auf Berichtigung geklagt werden. Die Abmahnung ist zu entfernen, wenn sie rechtswidrig erteilt wurde.

 

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