Errichtung von Betriebsräten


 

Der Betriebsrat wird von der Arbeitnehmerschaft gewählt und ist ein Organ des Betriebes, dass freiwillig eingerichtet werden kann. Die Rechtsstellung des Betriebsrats richtet sich nach Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Der Betriebsrat ist Interessenvertreter der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Als Instrumente zur Mitwirkung stehen ihm von Gesetzeswegen teilweise Mitbestimmungsrechte und teilweise Mitwirkungsrechte zu.

 

Inhaltsverzeichnis Errichtung eines Betriebsrat

1. Wann kann ein Betriebsrat gewählt werden?

2. Wer gehört zu den Arbeitnehmern im Sinne des Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)?

3. Wann tritt Betriebszugehörigkeit ein?

4. Wer ist leitender Angestellter?

5. Was ist zu beachten, wenn ein Betrieb von mehreren Unternehmen geführt wird?

6. Können in einem Betrieb mehrere Betriebsräte gewählt werden?

7. Welche Rolle spielen Tarifverträge?

8. In welchen Bereichen sind Besonderheiten zu beachten?

 

1. Wann kann ein Betriebsrat gewählt werden?

Gem. § 1 I 1 BetrVG in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind.

Dabei ist grds.

- ein Betrieb: „die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen“ (BAG vom 16.10.1987 – 7 AZR 519/86; ständige Rechtsprechung).

- wahlberechtigter Arbeitnehmer: gem. §§ 5, 7 BetrVG jeder Arbeitnehmer (s.u.), der das 18. Lebensjahr vollendet hat

- wählbarer Arbeitnehmer: gem. § 8 BetrVG jeder Wahlberechtigte, der 6 Monate dem Betrieb angehört (s.u.)

 

 2. Wer gehört zu den Arbeitnehmern im Sinne des Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)?

- Arbeiter und Angestellte (auch aufgrund von Eingliederungs- oder Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Beschäftigte)

- die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten

- in Heimarbeit Beschäftigte, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten

- Beamte, Soldaten, Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschl. der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind

- Leiharbeitnehmer: besitzen nach dreimonatigem Einsatz im Entleiherbetrieb aktives, aber kein passives Wahlrecht

- alle Personen, die der Arbeitgeberseite zuzuordnen sind, wie:

- bei juristischen Personen die Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorgans

- zur Vertretung berufene Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft

- Personen, die aus karitativen oder religiösen Motiven tätig sind

- Personen, die zur Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung tätig sind

- Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte des Arbeitgebers, die mit diesem in häuslicher Gemeinschaft leben

- leitende Angestellte gem. § 5 III

 

3. Wann tritt Betriebszugehörigkeit ein?

Mit Einstellung, d.h. Begründung des Arbeitsverhältnisses und Eingliederung in den Betrieb (Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder auswärtiger Einsatz sind unschädlich, wenn sie vorübergehend sind)

 

4. Wer ist leitender Angestellter?

Gem. § 5 III 2 wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmern oder im Betrieb

1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist oder

2. Generalvollmacht oder nicht unbedeutende Prokura hat oder

3. regelmäßig sonst. bedeutende Aufgaben, die besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzen, eigenverantwortlich wahrnimmt oder maßgeblich beeinflusst; hierfür enthält § 5 IV wichtige Fallbeispiele

Bei Streitfragen bzgl. der Zuordnung eines Arbeitnehmers kann ein besonderes Einigungs- bzw. Vermittlungsverfahrens durchgeführt werden oder das Arbeitsgericht angerufen werden?

 

5. Was ist zu beachten, wenn ein Betrieb von mehreren Unternehmen geführt wird?

Gem. § 1 I 1 BetrVG auch in sog. gemeinsamen Betrieben nur ein Betriebsrat gewählt.

Ein solcher gemeinsamer Betrieb erfordert, dass die beteiligten Unternehmen als einheitliche Arbeitgeberinstitution auftreten, bloße gemeinsame Organisation genügt nicht.

§ 1 II BetrVG liefert hierfür eine gesetzliche Vermutung,

1. wenn zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder

2. die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.

Diese Vermutung kann aber widerlegt werden.

Andererseits schließt das Nichteingreifen der Vermutung das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebs nicht aus.

Bei Zweifeln über das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebs kann der Arbeitgeber, ein beteiligter Betriebsrat, ein beteiligter Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft das Arbeitsgericht anrufen.

 

6. Können in einem Betrieb mehrere Betriebsräte gewählt werden?

Unter den Voraussetzungen des § 4 I 1 BetrVG können für Betriebsteile eigene Betriebsräte gewählt werden. Dazu gehört,

1. dass im jeweiligen Betriebsteil selbst in der Regel mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer vorhanden sind, von denen drei wählbar sind, und

2. a) der Betriebsteil räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt ist oder

2. b) Betriebsteil und Hauptbetrieb durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sind die Arbeitnehmer des Betriebsteils andererseits nicht gezwungen, einen eigenen Betriebsrat zu wählen, sondern sie können an der Wahl im Hauptbetrieb teilnehmen, § 4 I 2 BetrVG.

Bei Zweifeln bzgl. des Vorliegens der Voraussetzungen kann die Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragt werden.

 

7. Welche Rolle spielen Tarifverträge?

In Tarifverträgen kann die Errichtung von unternehmenseinheitlichen Betriebsräten, Spartenbetriebsräten anderen Arbeitnehmervertretungsstrukturen, Arbeitsgemeinschaften und zusätzlichen betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungen vereinbart sein. Einzelheiten sind in § 3 TVG geregelt.

 

 8. In welchen Bereichen sind Besonderheiten zu beachten?

- in Seebetrieben werden Seebetriebsräte gewählt; dort gelten Sonderregeln

- in Luftfahrtbetrieben werden nur für Landbetriebe Betriebsräte nach den genannten Grundsätzen gewählt; im Übrigen kann durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden

- bei Tendenzbetrieben ist im Einzelfall zu entscheiden, ob und inwieweit das BetrVG greift

- für Einrichtungen von Religionsgemeinschaften gilt das BetrVG nicht

- ebenso gilt das BetrVG nicht für den öffentlichen Dienst; hier gilt Personalvertretungsrecht