Versicherungen bei Scheidung und bei Trennung


Man fragt mich häufig, was im Falle einer Scheidung bzw. Trennung mit gemeinsam bestehenden Versicherungen geschieht. Hier muss unterschieden werden zwischen Versicherungen, die durch beide Parteien abgeschlossen wurden oder nur eine Partei Versicherungsnehmer ist und die andere Person mitversichert ist. Der Versicherungsnehmer wird durch die laufenden Versicherungen weiterhin geschützt. Der Mitversicherte hingegen fällt grds. bei vielen Versicherungen aus dem Versicherungsschutz heraus.


1. Hausrat   
Der Versicherungsnehmer bleibt versichert. Der andere Ehegatte, der entweder auszieht oder in der Wohnung verbleibt sollte eine neue Versicherung abschließen.


2. Haftpflicht   
Auch hier bleibt nach der Scheidung nur der Versicherungsnehmer versichert. Der mitversicherte Ehepartner muss nach der Scheidung einen eigenen Vertrag abschließen.


3. Kfz-Versicherung
Sobald Einigkeit darüber besteht, wer welches Auto behält, sollte jeder Partner sein Fahrzeug selbst versichern. Die Übertragung von Schadensfreistellungsrabatten ist bei Zustimmung des Partners möglich.


4. Krankenversicherung
Mit Rechtskraft der Scheidung entfällt der Anspruch des nicht berufstätigen beitragsfrei mitversicherten Ehepartners.


5. Lebensversicherungen
Der Versicherungsvertrag besteht unabhängig von der Scheidung fort.
Ggf. muss geprüft werden, ob der Begünstigte aus der Versicherung geändert werden sollte. In der Regel wollen die Parteien vermeiden, dass im Versicherungsfall der Ex-Partner aus der Lebensversicherung begünstigt wird. Wurde der andere Ehepartner allerdings unwiderruflich eingesetzt, so ist die Zustimmung des begünstigten Ehepartners erforderlich.
Lebensversicherungen auf Kapitalbasis werden beim Gütestand der Zugewinngemeinschaft in den Zugewinn eingerechnet. Da durch eine Kündigung häufig viel Geld verloren geht, sollten sich die Parteien ggf. über eine andere Lösung, wie eine Teilkündigung oder eine Beitragsfreistellung, verständigen. Gemeinsame Lebensversicherungen auf Kapitalbasis sollten ggf. bei Einverständnis des Partners auf Einzelverträge umgewandelt werden.
Lebensversicherungen auf Rentenbasis werden in den Versorgungsausgleich eingerechnet.


6. Rechtsschutzversicherung
Ist der Ehepartner ohne Zusatzbeitrag eingeschlossen, so fällt er mit der Scheidung aus dem Vertrag heraus. Für die Trennungsstreitigkeit zahlt die Rechtsschutzversicherung in der Regel nicht.


7. Unfallversicherungen
Die Unfallversicherung wird individuell für den jeweiligen Ehegatten abgeschlossen. Hinsichtlich des Systems gilt das gleiche, wie es bei der Lebensversicherung erläutert wurde.

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