STRAFRECHT

Das Honorar eines Rechtsanwaltes wird auch in Strafsachen grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt. In schwierigen Fällen wird eine Vergütungsvereinbarung getroffen.
 

Abrechnung nach einer Vergütungsvereinbarung

Immer mehr Anwaltskanzleien treffen mit ihren Mandanten in angemessenen Fällen eine Vergütungsvereinbarung. Auch kommt manchmal der Anstoß von Seiten der Mandantschaft.
Eine Vergütungsvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen dem Anwalt und Ihnen über die Gebühren, die er Ihnen in Rechnung stellen darf.
Diese muss in Schriftform zwischen Ihnen und dem Anwalt abgeschlossen werden, d. h., dass es ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht zustande kommen kann.
 
In Strafsachen bestimmt sich die Vergütung nach Verfahrensabschnitten. Das RVG sieht einen sogenannten Gebührenrahmen (z.B. von 30 € bis 300 €) vor.
Innerhalb dieses Rahmen kann der Strafverteidiger seine Gebühr für die Tätigkeit je nach Aufwand, Bedeutung der Angelegenheit, Zeitaufwand, Tatvorwurf etc. nach seinem Ermessen festlegen.
 
In einfachen Sache erfolgt die Abrechnung nach RVG.
 

Gebührenbeispiel nach RVG:

Sie haben in einem einfachen Fall eine Anklageschrift erhalten und kommen zu uns. Wir beantragen für Sie Akteneinsicht und beraten Sie über den Fall. Weiter nehmen wir gemeinsam mit Ihnen einen Verhandlungstermin vor dem örtlichen Strafgericht wahr. In diesem Fall würden folgende Gebühren entstehen:
   
Grundgebühr §§ 2 II, 14 RVG i.V.m. Nr. 4100 VV RVG 220,00 €
Verfahrensgebühr für gerichtliches Verfahren  Nr. 4106 VV RVG 181,50 €
Terminsgebühr für Hauptverhandlung Nr. 4108 VV RVG 302,50 €
Post- und TelekommunikationspauschaleNr. 7002 VV RVG   20,00 €
Dokumentenpauschale Nr. 7000 Ziffer 1 a) VV RVG  25 x 0,5   12,50 €
Zwischensumme 724,00 €
Umsatzsteuer 19 % Nr. 7008 VV RVG 137,56 €
Auslagen für Akteneinsicht   12,00 €
Summe: 861,56 €

 

Befindet sich das Verfahren noch im vorgerichtlichen Ermittlungsverfahren, d. h. es ist noch keine Anklageschrift bzw. kein Strafbefehl ergangen, erhöhen sich die Gebühren noch einmal um 215,99 € (inkl. 19 % USt.). Ist das Verfahren komplexer, so muss eine Honorarvereinbarung geschlossen werden. Der Stundensatz beträgt dann 200,00 € und es wird nach Zeitaufwand abgerechnet.

Ist bereits ein rechtskräftiges Urteil eingegangen und wird der Rechtsanwalt im Vollstreckungsverfahren tätig, entstehen folgende Gebühren: 

- 381,99 € zzgl. Post und Tel. 20,00 € zzgl. USt; Verfahrensgebühr nach Nr. 4300 Ziffer 3 VV (Schriftstück im Verfahren nach §§ 57 a [Aussetzung Strafe bei lebenslanger Freiheitsstrafe] und 67 e [Überprüfung Unterbringung] StGB). Wird in den genannten Verfahren ein Termin wahrgenommen, fallen zusätzliche Gebühren an.

- 261,80 € zzgl. Post und Tel. 20,00 € zzgl. USt; oder Verfahrensgebühr nach Nr. 4301 Ziffer 6 VV für sonstige Tätigkeiten in der Strafvollstreckung 

- 261,80 € zzgl. Post und Tel. 20,00 € zzgl. USt; bei einem Anhörungstermin entsteht die Gebühr nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV

- das Beschwerdeverfahren wird als gesonderte Angelegenheit abgerechnet 4.3. Abs. 3 S. 2 VV RVG


 

Pflichtverteidigung - notwendige Verteidigung

Für Fälle, in denen das Gesetz eine notwendige Verteidigung vorschreibt, kann der Rechtsanwalt sich vom Gericht beiordnen lassen. In diesem Fall werden die Kosten vorläufig von der Staatskasse getragen. Je nach Verfahrensausgang und ggf. wirtschftlichen Verhältnissen müssen die Gebühren zu einem späteren Zeitpunkt an die Staatskasse zurück gezahlt werden.

 

Rechtsschutzversicherung im Strafrecht

Hier sollten Sie sich vorab bei Ihrer Versicherung genau erkundigen, ob die Kosten getragen werden. In der Regel werden die Kosten im Strafrecht von der Rechtsschutzversicherung nur im Verkehrsstrafrecht und Fahrlässigkeitsdelikten getragen.

 

Kanzlei Martin Bernhard, Ziegelbräustraße 9, 85049 Ingolstadt, Tel. 0841 / 93762827