Die Folgen der Scheidung bzw. Trennung auf die Steuer und Steuerklasse

An die künftige Steuer und Steuerklasse denkt man bei einer Scheidung nicht immer als erstes. Allerdings können sich die steuerlichen Folgen einer Scheidung wesentlich stärker auswirken als die Scheidungskosten (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten).

 

Inhaltsverzeichnis

1. In welche Steuerklasse werde ich nach Scheidung oder Trennung eingruppiert?

2. Ist der andere Ehegatte zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung verpflichtet?

3. Kann ich die Rechtsanwaltskosten und Prozesskosten – also die Kosten der Scheidung - als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen?

4. Wie wird der Kinderfreibetrag im Trennungsfall verteilt?

5. Wie wirken sich Unterhaltszahlungen auf die Steuer aus?

 

1. Zusammenveranlagung

Lebten die Ehegatten zu irgendeinem Zeitpunkt im Veranlagungszeitraum (also zwischen 1. Januar bis 31 Dez. des Veranlagungsjahres) „nicht dauernd getrennt“ (zum Beispiel bei einer Trennung am 2.Januar.2011), so können sie im entsprechenden Veranlagungsjahr zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung wählen. In diesem Jahr können die Ehegatten daher weiterhin nach Steuerklasse IV / IV oder nach Steuerklasse III/V veranlagen. Es kann eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben werden. Im Jahr nach der Trennung bzw. im Jahr der Scheidung kann nur noch in Steuerklasse I oder II (mit einem Kind im eigenen Haushalt) veranlagt werden.

Voraussetzung für die Veranlagung nach Steuerklasse IV/IV oder III/V ist also, dass die Parteien im Jahr der Veranlagung zu keinem Zeitpunkt dauernd getrennt lebten und verheiratet sind (§ 26 I S. 1 EStG).

 

2. Getrennte Veranlagung / ggf. aber begrenztes Realsplitting

Liegen die oben bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr vor, so muss entweder getrennt veranlagt werden oder das sog. begrenzte Realsplitting gewählt werden. Bezüglich des begrenzten Realsplittings i. R. d. Scheidung verweise ich auf die Ausführungen unten.

 2. Ist der andere Ehegatte zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung verpflichtet?

Ein Ehegatte kann zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung (i. S. d. § 26 b EStG) verpflichtet werden, wenn der andere Ehegatte dazu bereit ist, ihm seine steuerlichen Nachteile, die durch die gemeinsame Veranlagung entstehen, zu ersetzen (Anspruchsgrundlage §§ 1353, 242 BGB). Hätte er beispielsweise bei getrennter Veranlagung eine Steuererstattung zu erwarten, die bei gemeinsamer Veranlagung wegfällt, so muss ihm dieser Betrag als Nachteil ausgeglichen werden. Der Ausgleichsanspruch entsteht aber erst ab dem Trennungstag (Auszugstag). Für den Zeitraum, der diesem Tag vorausging, kann davon ausgegangen werden, dass der betroffene Ehegatte vom höheren Nettoeinkommen des anderen Ehegattens unmittelbar oder mittelbar profitiert hat, weshalb ein Ausgleich für diesen Zeitraum nicht vorzunehmen ist. Wichtig ist auch noch, dass ein steuerlicher Ausgleich vom verpflichteten Ehegatten dann nicht vorzunehmen ist, wenn Unterhalt, der auf der Basis der Steuerklasse III (oder IV) berechnet wurde, gewährt wurde (was wohl der Regelfall sein dürfte).

 

 3. Kann ich die Rechtsanwaltskosten und Prozesskosten – also die Kosten der Scheidung - als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen?

Die Frage ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht höchstrichterlich geklärt.

Nach teilweise von der Rechtsprechung vertretener Ansicht können die Kosten des Scheidungsverfahrens nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen i. S. d. § 33 EStG abgesetzt werden (FG vom 18.02.2015, 3 K 297/14), da sie nicht außergewöhnlich sind (arg. Scheidungen kommen sehr häufig vor).

Nach anderer Auffassung können die Kosten des Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastungen teilweise von der Steuer abgesetzt werden (nach § 33 EStG). Zu den Kosten zählen alle mit dem Scheidungsverfahren verbundenen Kosten, wie die Rechtsanwaltskosten, die Prozesskosten, Post- und Telekommunikationskosten, etc. Wenn sich ein Ehegatte verpflichtet, die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen, so kann er die gesamten Kosten der Scheidung geltend machen. Des Weiteren können auch Rechtsstreitigkeiten über Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Zugewinn, Hausrat abgesetzt werden. Die mit den Streitigkeiten verbunden Kosten können in voller Höhe zum Ansatz gebracht werden. Ein 100%iger Abzug wird im Regelfall jedoch nicht möglich sein, da § 33 EStG eine Staffelung vorsieht, wobei erst bei Überschreiten einer bestimmten Zumutbarkeitsgrenze die Kosten zum Ansatz gebracht werden können. Bzgl. der Staffelung verweise ich auf den Gesetzeswortlaut.

Das Revisionsverfahren zur Frage ist unter dem Az. VI R 66/14 beim BfH anhängig.

 

 4. Wie wird der Kinderfreibetrag im Trennungsfall verteilt?

In der Regel kommt der Kinderfreibetrag (§ 32 VI EStG) ohnehin nicht zur Anwendung. Der Freibetrag kommt nämlich nur zur Anwendung, wenn sich der Freibetrag nach § 32 VI EStG günstiger als das Kindergeld auswirkt. Die „Förderungen“ schließen sich also gegenseitig aus. Das Finanzamt muss von Amts wegen den für Sie günstigeren Tarif wählen. Bei einem hohem Einkommen (ab ca. 50.000,00 €) kann es durchaus sein, dass der Kinderfreibetrag (§ 32 VI EStG) zur Anwendung kommt.

Zunächst wird das Kindergeld gewährt werden. Das Kindergeld erhält jener Elternteil, in dessen Haushalt das Kind angemeldet ist. Der Leistungsempfänger hat dann dem anderen Elternteil die Hälfte des Betrages auszuzahlen, was in der Praxis mit dem Kindesunterhalt verrechnet wird. Erst am Jahresende wird das Finanzamt überprüfen, ob ggf. der Kinderfreibetrag gewährt werden muss. Wenn ja, müsste nach dem Gesetz das Kindergeld zurückgezahlt werden und der höhere Betrag ausbezahlt werden. Tatsächlich findet auch hier eine Verrechnung statt. Im Jahr der Trennung kann der Kinderfreibetrag noch in voller Höhe zum Ansatz gebracht werden. Im darauffolgendem Jahr nur noch die Hälfte.

 

 5. Wie wirken sich Unterhaltszahlungen auf die Steuer aus?

1. Steuer Folge Trennungsunterhalt / Ehegattenunterhalt

Alternative 1: Bis zu einem Betrag in Höhe von 8004 Euro kann der gezahlte Unterhalt als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden (§ 33 a Abs. I Satz 1 EStG). Eine Zustimmung des Ehegatten ist bei Anwendung dieser Methode nicht erforderlich.

Alternative 2: Mit Zustimmung (Unterschrift auf Anlage U der Einkommensteuererklärung) des Unterhaltsempfängers können die Unterhaltsleistungen bis zu einer Höhe von 13.805,00 € als Sonderausgaben nach § 10 I Nr. 1 EStG (sog. begrenztes Realsplitting) angesetzt werden. Die Zustimmung kann gerichtlich eingeklagt werden, d. h. der andere Ehegatte muss seine Zustimmung dazu erklären.

Folgen von Alternative 2 -> Für den Unterhaltsschuldner sind die Leistungen dann steuerfrei, wohingegen der Unterhaltsempfänger die Leistungen zu versteuern hat. Die Nachteile, die dem Unterhaltsempfänger dadurch entstehen, sind ihm durch den Leistenden auszugleichen. Das begrenzte Realsplitting kann auf diese Weise für beide Parteien von Vorteil sein, da der Verpflichtete dadurch über höhere Nettobezüge verfügt, die wiederum maßgeblich für die Unterhaltsberechnung sind (und daher regelmäßig zu einem höheren Unterhalt führen).

 

2. Steuer Folge Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt kann grds. nicht von der Steuer abgesetzt werden. Ausnahmsweise ist ein Abzug möglich, wenn kein Kindergeld bezahlt wird, dennoch aber Kindesunterhalt geschuldet wird.

 

Sie haben Interesse? Rufen Sie doch einfach Rechtsanwalt Bernhard an. Wir sind für Sie bundesweit von Ingolstadt aus tätig.