Führerscheinrecht

Das Führerscheinrecht betrifft alle Gegenstände, die mit der Erteilung, Entziehung des Führerscheins bzw. mit einem etwaigen Fahrverbot zu tun haben.

 

Inhaltsverzeichnis Führerscheinrecht
 
1. Erstmalige Erteilung des Führerscheins
2. Entziehung der Fahrerlaubnis
3. Entziehung durch die Verwaltungsbehörde
4. Entziehung durch das Strafgericht (bzw. die Staatsanwaltschaft oder Polizei)
a. Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 StPO)
b. Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111 a StPO)
c. Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB)
d. Unterschied zum Fahrverbot (§ 44 StGB)
5. Wiedererteilung des Führerscheins
6. EU-Führerschein - viele Betroffene weichen auf das Ausland aus und machen den Führerschein im EU-Ausland
7. Fahren ohne Fahrerlaubnis
8. Allgemeine Informationen zum Führerschein und zur Fahrerlaubnis

                                        

1. Erstmalige Erteilung des Führerscheins

Der Führerschein wird erteilt, wenn die Voraussetzungen der §§ 7-20 FeV vorliegen (Als wichtigste Voraussetzungen sind dabei anzusprechen: Mindestalter erreicht [für die Klasse A1, M, S, L, T - 16 Jahre; für die Klasse A, B, BE, C, C1, C - 18 Jahre]; Wohnsitz im Inland, Fahrerlaubnisprüfung, Vorhandensein des erforderlichen Sehvermögens, Erste Hilfe - Ausbildung).

 

2. Entziehung der Fahrerlaubnis

Dabei muss zwischen der Entziehung durch die Verwaltungsbehörde oder durch das Strafgericht (bzw. Beschlagnahme oder Sicherstellung durch die StA oder Polizei) unterschieden werden.

 

3. Entziehung durch die Verwaltungsbehörde

Die Verwaltungsbehörde wird dem Betroffenen den Führerschein entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 StVG, § 46 FeV). Was unter dem Begriff "ungeeignet" zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert. Aus einem Gegenschluss zu § 2 IV StVG, wonach "geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat", kann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen bezeichnet werden,

- wer nicht die körperlichen, geistigen und charakterlichen Eigenschaften besitzt. Unter die genannten Mängel fallen z. B. körperliche Mängel - unausgleichbare Sehschwäche, nicht kompensierbarer Altersabbau, Ohnmachtsanfälle, Epilepsieanfälle, etc.; geistige Mängel - organische Stresskrankheiten, schwere Nervenleiden, Depressionen, Schizophrenie;  charakterliche Mängel - erhebliche/wiederholte Verstöße gegen Verkehrsvorschriften oder Strafgesetze, dauernde affektive Gespanntheit, besonders starke emotionale Unausgeglichenheit, Drogeneinfluss oder -abhängigkeit etc.

Häufig wird der Führerschein wegen Alkohol- oder Drogenproblematiken entzogen:

Alkohol (Anlage 4 zur FeV, Ziff. 8)

Die Fahrerlaubnis darf entzogen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird. Erforderlich ist es, dass der Betroffene das Führen von Kraftfahrzeugen und den Missbrauch von Alkohol nicht hinreichend sicher trennen kann. Bei chronisch überhöhtem Alkoholkonsum und damit einhergehender Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren setzt die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine stabile Änderung des Trinkverhaltens voraus (so der Leitsatz des BVerwG, Urteil v. 21.05.2008; Az.: 3 C 32.07).

Betäubungsmittel (Anlage 4 zur FeV, Ziff. 8)

Erfasst werden dabei Betäubungsmittel i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes. Besonderheiten bestehen bei Cannabis, wobei es bei lediglich gelegentlicher Einnahme grds. nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommen darf.

- Beispielsweise kann die Fahrerlaubnis wegen Überschreitung der 18-Punkte-Marke im VZR (§ 4 III 1 Nr. 3 StVG) oder wegen der Nichtbeachtung einer Anordnung entzogen werden. Hat der Betroffene einen Punktestand von 18 Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg erreicht, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Frühestens nach sechs Monaten darf in diesen Fällen eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Grundsätzlich wird vor der Wiedererteilung von den Behörden die Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung verlangt.

 

4. Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht (bzw. die Staatsanwaltschaft oder Polizei)

Bei der Entziehung durch das Gericht bzw. durch die Staatsanwaltschaft oder Polizei muss zwischen verschiedenen Maßnahmen unterschieden werden:

 

Inhaltsverzeichnis Entziehung der Fahrerlaubnis
 
a. Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 StPO)
b. Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111 a StPO)
c. Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69)
d. Unterschied zum Fahrverbot (§ 44 StGB)

 

a. Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 StPO)

Die Staatsanwaltschaft und Polizei  können den Führerschein des Betroffenen gemäß § 94 StPO sicherstellen. Will der Betroffene den Führerschein nicht freiwillig herausgegeben, so ist unter den Voraussetzungen des § 111 a Abs. 1 i. V. m. § 94 II, III StPO die Beschlagnahme möglich. Dies erfordert, dass dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird (§§ 111 a I StPO, 69 StGB) und dass Gefahr im Verzug vorliegt. Hinsichtlich der Voraussetzungen  dringende Gründe für die Annahme, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird - kann auf die Erläuterungen unter 2., 3. verwiesen werden. In der Regel kommt die Beschlagnahme nur dann in Betracht, wenn am Unfallort Anhaltspunkte für einen Verkehrsverstoß vorliegen, der letztlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge hat. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn zu befürchten ist, dass der Betroffene seinen Führerschein vernichten oder beiseiteschaffen wird, aber auch, wenn die Annahme begründet ist, dass dieser ohne eine Beschlagnahme weiterhin Verkehrsvorschriften so schwerwiegend verletzen wird, dass zur Sicherung der Allgemeinheit die Wegnahme des Führerscheins erforderlich ist (BGH NJW 1969, 1308). Liegen diese Voraussetzungen vor, so kann der Führerschein in Beschlag genommen werden. Der Betroffene kann diese Entscheidung gerichtlich überprüfen lassen.

 

b. Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111 a StPO)

Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 StGB), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen (die Staatsanwaltschaft oder Polizei ist nicht zu einer Entziehung nach § 111 a StPO berechtigt). Die Dringlichkeit erfordert einen dringenden Tatverdacht im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB und einen in hohem Maße wahrscheinlichen endgültigen Entzug (BVerfG VRS 90, 1). Welche Gründe dafür ausreichen, um die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB zu entziehen, finden Sie unter 3. Nach der Zustellung des Beschlusses darf der Beschuldigte kein Fahrzeug mehr führen (auch wenn er den Führerschein noch in seinem Besitz hat). Der Führerschein muss dann bei der Staatsanwaltschaft abgegeben werden. Andernfalls ist mit einer Durchsuchung zu rechnen.

 

c. Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB)

Die Fahrerlaubnis kann durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde als auch durch das Strafgericht entzogen werden.

Bei der Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde muss unterschieden werden zwischen der Entziehung aufgrund von Punkteeintragungen im Verkehrszentralregister und der Entziehung aufgrund anderweitig festgestellter Nichteignung oder Nichtbefähigung (diese Punkte wurden bereits oben erläutert).

Im Rahmen des Strafverfahrens kann durch das Gericht neben dem eigentlichen Strafausspruch auch die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen des § 69 StGB vorliegen:

 

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

 

Hervorzuheben ist dabei, dass die rechtswidrige Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen sein muss.

 

d. Unterschied zum Fahrverbot (§ 44 StGB)

Von diesen Maßnahmen ist das Fahrverbot als Nebenstrafe gem. § 44 StGB abzugrenzen. Bei einem Fahrverbot erlangt der Betroffene den Führerschein bereits nach einer ein- bis dreimonatigen Frist wieder, während die Führerscheinentziehung zu einem zunächst endgültigen Zustand (§ 2 StVG) führt.

 

5. Wiedererteilung des Führerscheins

Häufig ist für die Wiedererteilung ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) oder zumindest ein ärztliches Gutachten einzuholen. Die MPU ist ein gefürchtetes Instrument. Sie wird von der Fahrerlaubnisbehörde in der Regel dann gefordert, wenn diese aufgrund feststehender Tatsachen Bedenken an der charakterlichen Eignung hat. Die Bedenken stützen sich häufig auf Vorfälle im Zusammenhang mit oder ohne gleichzeitiges Führen eines Fahrzeugs unter Alkohol-, Drogen- oder missbräuchlichen Arzneimitteleinfluss und auf Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Die MPU soll eine auf Fakten und Erfahrungswissen basierende Wahrscheinlichkeitsaussage über die Entwicklungen und das Verhalten in der Zukunft des Betroffenen sein. Dazu hat der Betroffene verschiedene Tests, wie Testdiagnostik (Leistungsdiagnostik [Reaktionstests am Computer]), eine ärztliche Untersuchung (Verkehrsmedizin [Untersuchung auf verkehrsrechtlich relevante Erkrankungen sowie Alkohol- oder Drogenmissbrauch]), ein psychologisches Gespräch (Verkehrspsychologie) zu absolvieren.

 

6. EU-Führerschein - viele Betroffene weichen auf das Ausland aus und machen den Führerschein im Ausland

Häufig stellt sich die Wiedererteilung des Führerscheins als nicht ganz einfach dar.

Viele der Betroffenen wählten daher in der letzten Zeit den Weg des Führerscheinerwerbs im Ausland (sogenannter "EU-Führerschein"). Nach § 13 (2) der 3. EU Führerscheinrichtlinie vom 20.12.2006 ist ein im EU-Ausland erworbener Führerschein anzuerkennen. Erteilt eine Behörde im EU-Ausland einem aus Deutschland stammenden Antragsteller - nach Prüfung der Voraussetzungen - die Fahrerlaubnis, so ist dies durch die deutschen Behörden anzuerkennen. Grundsätzlich ist der deutschen Behörde eine weitere Überprüfung untersagt.

Allerdings ist diese Frage nicht ganz unproblematisch und sollte dringend im Einzelfall mit einem Rechtsanwalt abgesprochen werden. Gerade die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Fahrerlaubnis durch eine im Ausland befindliche Behörde erteilt werden kann, muss dabei behandelt werden.

 

7. Fahren ohne Fahrerlaubnis

Wer ohne Führerschein unterwegs ist, begeht eine Straftat nach § 21 I StVG. Zu erwähnen ist dazu noch, dass sich der Fahrzeughalter strafbar macht, wenn er zulässt, dass jemand ohne Fahrerlaubnis sein Fahrzeug führt.

Immer häufiger kommt es vor, dass der EU-Führerschein aus Tschechien oder Polen aus verschiedenen Gründen nicht anerkannt wird. In diesem Fall verwirklichen Sie den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Wenn Sie davon betroffen sind, dann lesen Sie hier weiter >> Fahren ohne Fahrerlaubnis bei tschechischen, polnischen bzw. EU-Führerschein

 

8. Allgemeine Informationen zum Führerschein und zur Fahrerlaubnis

Auf dieser Seite finden noch weitere allgemein gehaltene Informationen zum Führerschein und zur Fahrerlaubnis.