Verkehrsstrafrecht

Als wichtigste Information vorweg: Verweigern Sie gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft jede Aussage (das ist Ihr gutes Recht) und nehmen Sie mit mir oder einem anderen Rechtsanwalt Kontakt auf.

Ich übernehme die Verteidigung in allen Stadien des Strafverfahrens, von der Beratung im präventiven Bereich, über die erste polizeiliche Vernehmung, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, einschließlich der Verteidigung gegen Zwangsmaßnahmen im Strafverfahren sowie die Verteidigung in Strafbefehlsverfahren.

Unterschätzen Sie dabei nicht die präventive Beratung im Strafrecht. Häufig ist es möglich, durch vorbeugende Maßnahmen teilweise auch schwere Strafen abzuwenden. Dies gilt insbesondere im Verkehrsrecht.

Im Folgenden finden Sie Informationen rund um die Problematik der Straßenverkehrsdelikte:

 

Inhaltsverzeichnis Verkehrsstrafrecht
 
1. Straferwartung
2. In Frage kommende Delikte
a. Trunkenheit im Verkehr
b. Nötigung
c. Gefährdung des Straßenverkehrs
d. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
e. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort / Fahrerflucht
3. Abgrenzung des Strafrechts vom Ordnungswidrigkeitenrecht

 

1. Straferwartung

Wurde ein Staßenverkehrsdelikt verwirklicht, so wirft dies meist eine Vielzahl von Fragen auf. Welche Tat im Raum steht, wurde meistens durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei schon im Vorfeld mitgeteilt. Die ungewisse Frage, welche Strafe den Betroffenen nun erwartet, wird häufig als Erstes gestellt. Diese Frage lässt sich anhand des Gesetzes nicht einwandfrei beantworten, da das Gesetz nur einen Strafrahmen vorgibt. Über die Höhe der Strafe wird letztlich im Einzelfall entschieden. Dabei werden Strafzumessungsgesichtspunkte, wie z. B. Schuld, Beweggründe, Ziele, Gesinnung, Art und Weise der Tat, angerichteter Schaden, persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, Vorstrafen und das Nachtatverhalten beachtet. In Betracht kommen Geld- bzw. Freiheitsstrafen, der Ausspruch eines Fahrverbotes, die Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis. Die Frage der Strafhöhe ist meist gar nicht die richtige. Viel entscheidender ist meist die Frage danach, wie sich der Betroffene nach der Tat zu verhalten hat. Dabei obliegt es dem Rechtsanwalt, das Möglichste für seinen Mandanten zu tun, um die Strafe möglichst gering ausfallen zu lassen bzw. eine Einstellung oder gar einen Freispruch zu erwirken.

2. In Frage kommende Delikte 

a. Trunkenheit im Verkehr 

§ 316 StGB
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

 

Der Betroffene muss ein Fahrzeug im Zustand rauschbedingter Fahruntüchtigkeit führen. Es stellt sich daher die Frage, wann dieser Zustand anzunehmen ist. Dabei muss zwischen der absoluten und der relativen Fahruntüchtigkeit unterschieden werden. Während bei der absoluten Fahruntüchtigkeit (verwirklicht bei Kfz 1,1 Promille BAK, beim Fahrrad bei 1,6 Promille BAK) die Fahruntüchtigkeit im Prozess unwiderleglich vermutet wird, wird bei der relativen Fahruntüchtigkeit (verwirklicht bei auch nur geringeren Alkoholisierung - ab 0,3 – 0,5 Promille - oder einem nachgewiesenen sonstigen Rauschmittelkonsum) die Fahruntüchtigkeit nur anzunehmen sein, wenn zu diesem Rauschzustand noch Ausfallerscheinungen hinzukommen. Ermittelt wird der BAK mittels Blutprobe (erzwingbar) oder durch Atemluft (mehr dazu unter „Hauptmenü / Kanzlei – Verkehrsrecht / Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht).

Erforderlich ist bei der Verwirklichung des § 316 StGB nicht, dass bei der „Tat“ eine Sache konkret gefährdet wird. Ist dies jedoch der Fall, so kommt über die Verwirklichung dieses Tatbestandes noch eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c StGB in Betracht.

In der Rechtsfolge ist neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe regelmäßig mit der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 II Nr. 2 StGB) oder in seltenen Fällen mit einem Fahrverbot zu rechnen.

b. Nötigung

§ 240 StGB
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

Wann eine Nötigung im Straßenverkehr anzunehmen ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Angesichts der Vielzahl der Fälle kann hier nur eine beispielhafte Aufzählung erfolgen: Blockade der Fahrbahn durch Querstellen des Fahrzeugs im fließenden Verkehr (OLG Köln NJW 1968, 1892), durch bewusstes langsames Fahren (BayObLG NJW 2002, 628), durch willkürliches scharfes Abbremsen bis hin zum Stillstand (BGH NJW 1995, 3131, 3133), beim Überholen durch mehrfaches Beschleunigen und Abbremsen (BayObLG VRS 70, 441), wiederholtes dichtes Auffahren (OLG Köln NStZ-RR 2006, 280 f.), ggf. bei Betätigung der Lichthupe.

c. Gefährdung des Straßenverkehrs

§ 315 c StGB
(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Die Tatbestandsverwirklichung erfordert es, dass die in Absatz 1 beschriebenen Handlungen zu einer Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert führt. Zwischen dem Ausfall und der Gefährdung wird somit ein unmittelbarer Zusammenhang gefordert, an dem es häufig fehlt. Problematisch ist, dass der Tatbestand auch bereits dann verwirklicht ist, wenn die Gefahr nur fahrlässig verursacht wurde (Abs. 3).

In der Rechtsfolge ist neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe regelmäßig mit der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 II Nr. 1 StGB) oder in seltenen Fällen mit einem Fahrverbot (§ 44 StGB) zu rechnen.

d. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

§ 315 b StGB
 
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er  
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Auch § 315 b StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt, d.h. dass durch die Handlung nach Abs. 1 eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben oder einer Sache von bedeutendem Wert im Raum stehen muss. Erfasst werden grundsätzlich nur von außen kommende Eingriffe. Der Täter ist in diesen Fällen typischerweise somit kein Verkehrsteilnehmer (Fahrer), sondern eine Person, die von außen auf den Verkehr einwirkt. Ausnahmen können dann gelten, wenn ein Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug zweckentfremdet (quasi als Schädigungswerkzeug nutzt). 

Abs. 1 Nr. 1 versteht unter Anlagen Verkehrsschilder, Ampeln, Absperrungen, Straßenbelag, etc. 

Abs. 1 Nr. 2 fordert ein Hindernis. Dies kann eine Straßensperre, Fahrbahnbegeher auf Autobahnen, ggf. ausgelaufenes Öl in einer Kurve, etc.

Abs. 1 Nr. 3 fordert ein zu den in Nr. 1 und 2 aufgezeigten Hindernissen gleichwertiges Hindernis.

 

e. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort / Fahrerflucht

§ 142 StGB
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder  
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

 

Dies ist ein häufig verwirklichter Tatbestand, dessen Folgen die Unfallflüchtigen oft unterschätzen.

§ 142 StGB soll sicherstellen, dass die zivilrechtlichen Ersatzansprüche der Unfallbeteiligten nicht vereitelt werden.

Aus diesen Gründen fordert § 142 StGB grds., dass die Unfallbeteiligten am Unfallort verbleiben und Angaben zu ihrer Person machen bzw. eine Schadensaufnahme ermöglichen.

Haben die Unfallbeteiligten die Situation (auch ohne Polizei) geklärt, so kann der Unfallort verlassen werden. Probleme ergeben sich häufig jedoch dann, wenn keine feststellungsberechtigte Person am Unfallort anwesend ist. In diesen Fällen ist der Unfallbeteiligte verpflichtet, eine nach den Umständen angemessene Zeit am Unfallort zu verbleiben. Was unter einer angemessenen Zeit zu verstehen ist, kann je nach Situation unterschiedlich zu beurteilen sein. Bei einem Parkunfall dürfte grds. ein Zeitraum von 30 – 45 Minuten als angemessen betrachtet werden. Ist die Wartefrist verstrichen, so darf der Täter den Unfallort straflos verlassen. Allerdings ist er dann verpflichtet, die Feststellung unverzüglich nachträglich zu ermöglichen. In der Praxis erscheint es ratsam in diesen Fällen noch vom Unfallort aus die Polizei (und ggf. zuvor noch einen Rechtsanwalt) anzurufen.

In der Rechtsfolge ist neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe regelmäßig mit der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 II Nr. 3 StGB) oder in seltenen Fällen mit einem Fahrverbot (§ 44 StGB) zu rechnen.

Weitere Informationen zur Fahrerflucht finden Sie hier>>

 

3. Abgrenzung des Strafrechts vom Ordnungswidrigkeitenrecht

Immer wieder kommt es vor, dass den Mandanten der Unterschied zwischen Strafverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht klar ist. Dabei muss beachtet werden, dass das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft betrieben wird und das Ordnungswidrigkeitenverfahren (zumindest erst einmal) von den Verwaltungsbehörden ausgeht. Die Einstellung, der Freispruch oder die Verurteilung im Strafverfahren, hat nicht zwingend zur Folge, dass der Betroffene nichts mehr im Ordnungswidrigkeitenverfahren zu erwarten hat. Vielmehr laufen diese Verfahren meist parallel zueinander.

 

 Kann ich Ihnen im Strafrecht oder Verkehrsrecht weiterhelfen. Ich freue mich auf Ihren Anruf.