Widerruf von Autokrediten und Leasingverträgen

Enthält die Widerrufsbelehrung Fehler, so verhilft der Widerruf dazu, dass der Kunde einen Großteil seines Geldes nämlich die Anzahlung zzgl. sämtlicher Leasing- oder Finanzierungsraten azbgl. der Zinsen zurückerhält.


Sollte das Fahrzeug finanziert sein oder geleast worden sein, so ist der Vertrag, den sie vorliegend geschlossen haben auf fehlerhafte Widerrufsinformationen zu prüfen. Im besten Fall, was angesichts der Rechtsprechung des EuGH sehr wahrscheinlich geworden ist, kann der Kunde die gezahlten Raten zuzüglich der geleisteten Anzahlung zurückfordern und das Auto zurückgeben. Lediglich die Kreditzinsen, die derzeit sehr niedrig sind, verbleiben bei der Bank. Dies gilt für die Verträge, die ab dem 13. Juni 2014 geschlossen wurden. Es hängt auch nicht von der Marke oder von dem Treibstoff (Benzin oder Diesel) ab. Lassen Sie Ihren Vertrag kostenfrei überprüfen und holen Sie Ihr Geld zurück. Rufen Sie uns an. 

Warum kann ich meinen Kfz-Finanzierungsvertrag oder Leasingvertrag widerrufen?

In zahlreichen Autokredit- oder Leasingverträgen entspricht die Widerrufsinformation nicht den gesetzlichen Anforderungen. Dieser Fehler hat Auswirkungen auf die 14-tägige Widerrufsfrist, die dann nicht zum laufen beginnt. Der Kreditvertrag ist über Jahre widerruflich, ja selbst dann, wenn der Vertrag bzw. Leasingvertrag bereits beendet ist.

Beispiel:
Ein Fahrzeug wurde am 1. Oktober 2015 für 35.000,00 € gekauft, wobei eine Anzahlung von 6.500 € geleistet wurde. Die Finanzierungsrate betrug 450,00 € pro Monat. Der Zins belief sich auf (fiktiv) 1 %. Der Fahrer hat mit dem Fahrzeug 40.000 km zurückgelegt. Am 30. September 2018 erfolgt der Widerruf. Bis zum jetzigen Zeitpunkt wurden 36 × 450,00 € und einmal 6500,00 € bezahlt, was in Summe Zahlungen von 22.700,00 € entspricht. Die Zinsen auf ([35.000,00 € - 6.000,00 € =] 29.000,00 € * 1 % + 3 Jahre=) 870,00 €. Der Käufer würde 21.830,00 € zurückerhalten und müsste sein Fahrzeug zurückgeben.

Welche Fehler wurden häufig gemacht?

Typische Fehler, die bei der Widerrufsbelehrung gemacht wurden:

- Der Verzugszins ist nicht ausreichend klar formuliert. Dieser muss mit einer Zahl formuliert worden sein.

- Der Darlehens- oder Leasingvertrag darf nicht einfach auf die Rechtsvorschriften des BGB verweisen, insbesondere nicht lediglich den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB enthalten, sodass der Verbraucher erst einmal das Gesetz zur Hand nehmen muss, um das fristauslösende Ereignis zu bestimmen.

- Auch der Verweis, dass sich der Schaden nach der vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen Formel berechnet ist nicht ausreichend.

- Auch ist die Formulierung fehlerhaft, wenn der Leasingvertrag bestimmt, dass der Kunde „eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs entstandene Wertminderung (zum Beispiel Wertverlust aufgrund der Zulassung eines PKW) zu ersetzen“ hat (vgl. LG Ravensburg v. 07.08.2018 – 2 O 259/17).

Ersteinschätzung durch einen Rechtsanwalt für Ihren Leasing oder Finanzierungsvertrag

Holen Sie sich eine kostenfreie Ersteinschätzung und rufen Sie uns an: Tel. 0841 / 937 628 27. Erst im Rahmen eines außergerichtlichen Verfahrens fallen Kosten an. Welche Kosten bei einem Widerruf anfallen, erklären wir Ihnen vorab.