Information des Mandanten über den Akteninhalt im Strafverfahren durch den Rechtsanwalt
Akteneinsicht im Strafrecht
Wird der Strafverteidiger über einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt informiert, wird er erst einmal Akteneinsicht beantragen, um die Details der Vorwürfe zu hinterfragen. Dieses Recht steht dem Rechtsanwalt gem. § 147 StPO zu.
Information des Mandanten über den Akteninhalt im Strafverfahren durch den Rechtsanwalt
Die Strafverteidigung kann nur erfolgsversprechend sein, wenn auch der Beschuldigte Zugang zu den Informationen aus der Ermittlungsakte erhält. Dabei stellt sich jedoch für den Rechtsanwalt die Frage, ob es zulässig ist, eine Kopie des Akteninhalts seinem Mandanten auszuhändigen. Gesetzlich ist diese Frage nicht geregelt. Gem. § 147 VII 2 i. V. mit § 477 V StPO wird lediglich für jene Fälle eine Regelung getroffen, in denen die Staatsanwaltschaft Kopien an den Beschuldigten überlässt. § 19 II BORA (Berufsordnung der Rechtsanwälte) bestimmt im Strafrecht, dass dem Mandanten lediglich Ablichtungen und Vervielfältigungen überlassen werden dürfen und nicht etwa die Originalakte. Eine Beschränkung im strafrechtlichen Verfahren gilt es grds. nur dann zu beachten, wenn durch die aushändigende Stelle auf eine solche hingewiesen wurde. Dies wird beispielsweise in jenen Fällen der Fall sein, in denen Zeugen gefährdet sind. Die Originalakte darf der Strafverteidiger hingegen nicht dem Mandanten aushändigen.
Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass der Strafverteidiger alles was er ohne einschränkende Anordnung (§ 19 II 2 BORA) erfährt, an den Mandanten weitergeben darf. Davon ist sowohl die Aktenkopie als auch die mündliche Information erfasst (OLG Hamburg, BRAK-Mitt. 1987,163 m. zust. Anm. Dahs; Gillmeister, in: Brussow/Gatzweiler/Krekeler/V. Mehle, Strafverteidigung i.d. Praxis, 4. Aufl. [2007], Rdnr. 160 m.w. Nachw.).
Fragen? Rufen Sie mich an! Rechtsanwalt Bernhard Ingolstadt, Kempten.
Akteneinsicht im Strafrecht
Wird der Strafverteidiger über einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt informiert, wird er erst einmal Akteneinsicht beantragen, um die Details der Vorwürfe zu hinterfragen. Dieses Recht steht dem Rechtsanwalt gem. § 147 StPO zu.
Information des Mandanten über den Akteninhalt im Strafverfahren durch den Rechtsanwalt
Die Strafverteidigung kann nur erfolgsversprechend sein, wenn auch der Beschuldigte Zugang zu den Informationen aus der Ermittlungsakte erhält. Dabei stellt sich jedoch für den Rechtsanwalt die Frage, ob es zulässig ist, eine Kopie des Akteninhalts seinem Mandanten auszuhändigen. Gesetzlich ist diese Frage nicht geregelt. Gem. § 147 VII 2 i. V. mit § 477 V StPO wird lediglich für jene Fälle eine Regelung getroffen, in denen die Staatsanwaltschaft Kopien an den Beschuldigten überlässt. § 19 II BORA (Berufsordnung der Rechtsanwälte) bestimmt im Strafrecht, dass dem Mandanten lediglich Ablichtungen und Vervielfältigungen überlassen werden dürfen und nicht etwa die Originalakte. Eine Beschränkung im strafrechtlichen Verfahren gilt es grds. nur dann zu beachten, wenn durch die aushändigende Stelle auf eine solche hingewiesen wurde. Dies wird beispielsweise in jenen Fällen der Fall sein, in denen Zeugen gefährdet sind. Die Originalakte darf der Strafverteidiger hingegen nicht dem Mandanten aushändigen.
Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass der Strafverteidiger alles was er ohne einschränkende Anordnung (§ 19 II 2 BORA) erfährt, an den Mandanten weitergeben darf. Davon ist sowohl die Aktenkopie als auch die mündliche Information erfasst (OLG Hamburg, BRAK-Mitt. 1987,163 m. zust. Anm. Dahs; Gillmeister, in: Brussow/Gatzweiler/Krekeler/V. Mehle, Strafverteidigung i.d. Praxis, 4. Aufl. [2007], Rdnr. 160 m.w. Nachw.).
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