Die Wahl des Betriebsrats

Wann kann die Wahl des Betriebsrats stattfinden?

Gem. § 13 I 1 BetrVG finden die Wahlen alle vier Jahre in der Zeit vom 01.03. bis 31.05. statt.

Sie können aber auch zu einem anderen Zeitpunkt stattfinden, wenn

- innerhalb von 24 Monaten nach der Wahl die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte – mind. aber um 50 – gestiegen oder gesunken ist,

- die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl gesunken ist,

- der Betriebsrat seinen Rücktritt beschlossen hat,

- die Betriebsratswahl erfolgreich angefochten worden ist (s.u.),

- der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder

- ein Betriebsrat nicht besteht

Wird in diesen Fällen ein Betriebsrat „außerplanmäßig“ gewählt, findet die nächste Wahl im nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen statt, es sei denn der Betriebsrat ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht ein Jahr im Amt; dann erfolgt die nächste Wahl im übernächsten Zeitraum.

 

Wie wird die Wahl durchgeführt?

Erforderlich ist zunächst ein Wahlvorstand, der die Wahl einleitet und durchführt und auch das Ergebnis feststellt. Wie dieser bestellt wird, hängt davon ab, ob bereits ein Betriebsrat existiert (1) oder ein solcher erstmalig gewählt werden soll (2).

1. Im ersten Fall ernennt der bestehende Betriebsrat 10 Wochen vor dem Ende seiner Amtszeit einen Wahlvorstand. Dieser besteht aus drei Wahlberechtigten, wobei einer als Vorsitzender zu bezeichnen ist. Näheres zum Wahlvorstand ergibt sich aus § 16 BetrVG

2. Besteht noch kein Betriebsrat, wird der Wahlvorstand vom Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat bestimmt. Existieren diese Einrichtungen nicht, wählt die Betriebsversammlung den Wahlvorstand. Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge machen. Findet keine Betriebsversammlung statt oder wird kein Wahlvorstand gewählt, kann beim Arbeitsgericht beantragt werden, dass dieses den Wahlvorstand bestimmt.

Der Wahlvorstand sieht sich einer Vielzahl von Regeln gegenüber, die er einhalten und überwachen muss, s. §§ 7 ff. BetrVG, Wahlordnung. Hierzu werden meist Schulungen des Wahlvorstands erforderlich.

Die Betriebsratswahl selbst ist geheim und unmittelbar. Normalerweise gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. Liegt aber nur ein Wahlvorschlag vor, folgt die Wahl den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Der genaue Ablauf lässt sich der Wahlordnung entnehmen: Es ist u.a. eine Wählerliste aufzustellen, die Wahl durch ein Wahlausschreiben einzuleiten; es sind die Wahlvorschläge und später die Stimmzettel entgegenzunehmen; die Auszählung der Stimmen hat nach Abschluss der Wahl unverzüglich und öffentlich zu erfolgen; das Ergebnis ist in einer Wahlniederschrift festzustellen und den Arbeitnehmern bekannt zu geben; u.v.m.

 

Gibt es Vereinfachungen für Kleinbetriebe?

Vereinfachungen sind gesetzlich vorgesehen für Betriebe mit in der Regel 5-50 wahlberechtigten Arbeitnehmern bzw. bei entsprechender Einigung von Wahlvorstand und Arbeitgeber in Betrieben mit 51-100 Arbeitnehmern. Hier kann durch den von Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat bestellten Wahlvorstand eine Wahlversammlung einberufen werden, auf der der Betriebsrat sofort gewählt wird. Im Falle des Nichtbestehens von Gesamt- oder Konzernbetriebsrat wird auf einer ersten Wahlversammlung der Wahlvorstand gewählt, auf einer zweiten eine Woche später der Betriebsrat.

Die Wahl folgt im vereinfachten Verfahren den Grundsätzen der Mehrheitswahl.

Ob sich in der Praxis aus dem vereinfachten Verfahren tatsächlich Erleichterungen für Kleinbetriebe ergeben, ist fraglich. Die Abkürzung macht das Verfahren nicht selten gerade komplizierter. Betrieben mit  51-100 ist daher oft zu empfehlen, nicht für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens zu optieren.

 

Was passiert bei Mängeln der Wahl?

Nichtig ist eine Wahl nur ausnahmsweise bei besonders schwerwiegenden Mängeln, z.B. bei der Wahl eines Betriebsrats in einer Einrichtung einer Religionsgemeinschaft oder der Wahl eines Nichtbetriebsangehörigen zum Betriebsratsmitglied.

Bei sonst. Mängeln ist eine Anfechtung der Wahl möglich. Mängel in diesem Sinn sind aber nur Verstöße gegen wesentliche Vorschriften. Außerdem muss der Verstoß sich auch im Wahlergebnis niedergeschlagen haben, d.h. ohne den Verstoß müsste ein anderes Wahlergebnis möglich erscheinen.

Erforderlich ist ein Antrag beim Arbeitsgericht von mind. drei Wahlberechtigten, einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft oder des Arbeitgebers. Antragsgegner ist der Betriebsrat. Die Anfechtung muss innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht erfolgen, da es sich um eine materielle Frist handelt. Das Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren, wo es alle Anfechtungsgründe von Amts wegen prüft.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts wirkt nur für die Zukunft. Das Arbeitsgericht kann u.U. nur die Wahl eines Betriebsratsmitglieds für ungültig erklären oder das Wahlergebnis durch Feststellung korrigieren.

 

Wer trägt die Kosten der Wahl?

Der Arbeitgeber trägt grundsätzlich alle Kosten der Vorbereitung und Durchführung und muss Räumlichkeiten, Personal und Materialien überlassen. Für Wahlwerbung der Kandidaten muss er aber nicht aufkommen.

Bei Streitigkeiten kann das Arbeitsgericht angerufen werden.

 

Kann es durch Teilnahme an der Wahl oder die Betätigung als Wahlvorstand zu Verdiensteinbußen kommen?

Nein, der Arbeitgeber darf wegen der Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts oder zur Betätigung im Wahlvorstand erforderlich ist, das Arbeitsentgelt nicht mindern, § 20 III 2 BetrVG.

 

Gerate ich durch die Mitwirkung bei einer Betriebsratswahl in die Gefahr der Kündigung?

Wahlbewerber, Wahlvorstand, Initiatoren von Betriebsversammlungen und Betriebsratsmitglieder sind durch § 15 KSchG, § 103 BetrVG weitgehend vor Kündigungen geschützt. Zu beachten ist aber, dass der Schutz z.T. nur für einen gewissen Zeitraum besteht, z.B. ist ein Wahlbewerber nur zwischen Aufstellung des Wahlvorschlages und Bekanntgabe des Wahlergebnisses geschützt. Im Übrigen kann  sich ausnahmsweise Kündigungsschutz aus dem Verbot der Wahlbehinderung ergeben. Hierzu kommt es aber auf die Umstände des Einzelfalles an.