Kosten eines Anwalts im Verkehrsrecht
Der folgende Artikel behandelt, welche Kosten bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts im Verkehrsrecht entstehen. Oft wird aus Kostengründen von der Beauftragung eines Anwalts abgesehen. Dabei wird der Geschädigte gerade im Verkehrsrecht häufig gar nicht mit Kosten belastet. Im Regelfall hat nämlich die Versicherung des Schädigers die Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehen, zu tragen.
- 1. Kosten bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts im Verkehrsrecht.
- 2. Wie errechnen sich die Rechtsanwaltskosten bei Schadensersatzansprüchen und/oder Schmerzensgeld?
- 3. Wie errechnen sich die Rechtsanwaltskosten im Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren?
- 4. Wann fallen diese Gebühren an?
Welche Kosten erwarten mich, wenn ich bei einer verkehrsrechtlichen Streitigkeit einen Rechtsanwalt beauftrage?
Im Verkehrsrecht muss hierbei unterschieden werden ob,
- es um Schadensersatzansprüche und/oder Schmerzensgeld geht oder
- ob es um eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat geht?
Schadensersatzansprüche und/oder Schmerzensgeld
Hat der Gegner den Unfall allein verursacht, so tragen er und seine Haftpflichtversicherung auch die Rechtsanwaltskosten.
Trifft Sie hingegen die Alleinschuld, dann treffen Sie grds. – falls Sie über keine (Verkehrs-) Rechtsschutzversicherung verfügen und nicht prozesskostenhilfeberechtigt sind - auch die Kosten.
Trifft Sie eine Teilschuld, so müssen Sie entsprechend der Quotelung die Kosten tragen.
Die Frage der Mitschuld kann auch in einem kostengünstigen Erstberatungsgespräch geklärt werden.
Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich bei der Abrechnung seiner Tätigkeit an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gebunden. Die Kosten bemessen sich nach dem Gegenstandswert und der durch den Anwalt zu verrichtenden Tätigkeit. Der
Gegenstandswert ist beispielsweise bei einem Verkehrsunfall der streitgegenständliche Schadensposten. Anhand dieses Betrages lässt sich aus der Gebührenwerttabelle entnehmen, welche Summe der Rechtsanwalt – für eine Geschäftsgebühr - ansetzen darf.
Bei der tätigkeitsbezogenen Gebühr ist danach zu fragen, wie weit der Anwalt zu gehen hat. Bezahlt der Gegner sofort, so fällt lediglich eine Geschäftsgebühr (1,3) und eine Verfahrensgebühr (0,65 [unter Anrechnung]) an (in Summe 1,95). Geht der Streit vor Gericht, so fällt auch noch eine Termingebühr (1,2) an (In Summe 3,15).
Multipliziert man nun die Geschäftsgebühr mit der tätigkeitsbezogenen Gebühr, so kommt man auf den Rechnungsbetrag.
Bei der Berechnung ist wiederum nach der exakten Tätigkeit zu fragen. Je früher das Verfahren beendet ist, desto weniger Gebühren fallen an. Daher gibt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nur Mindest– und Höchstbeträge vor. Setzt man eine Mittelgebühr an, so kann man in der Regel von folgenden Gebühren ausgehen.
Strafsachen 1. Instanz |
VV |
Gebührenrahmen |
Mittelgebühr |
Grundgebühr |
4100 |
44,00 - 396,00 € |
220,00 € |
Vorbereitendes Verfahren |
4104 |
44,00 - 319,00 € |
181,50 € |
Verfahrensgebühr 1. Instanz |
4106 |
44,00 - 319,00 € |
181,50 € |
Terminsgebühr |
4108 |
77,00 - 528,00 € |
302,50 € |
Zusatzgebühr (evtl.) |
4141 |
44,00 - 319,00 € |
181,50 € |
Dann, wenn der Anwalt -nach Anfrage– sich bereit erklärt, die Rechtsfrage des Mandanten zu beantworten. Zu diesem Zeitpunkt fällt mindestens eine Erstberatungsgebühr an.
Haben Sie noch Fragen, dann rufen Sie mich an. Ich arbeite für Sie bundesweit Martin Bernhard Rechtsanwalt Ingolstadt