Kosten des Scheidungsverfahrens
Welche Kosten entstehen bei der Scheidung
Die Kosten einer Scheidung setzen sich aus den Anwaltskosten und aus den Gerichtskosten zusammen. Sowohl die Berechnung der Anwaltskosten im Scheidungsverfahren als auch die Berechnung der Gerichtskosten im Scheidungsverfahren orientieren sich am Gegenstandswert bzw. Streitwert. Vereinfacht kann folgende Faustformel herangezogen werden. Für die Höhe der Scheidungskosten kann man etwa die Hälfte der Summe der beiden Nettoeinkommen ansetzen. Für den, der es genau wissen will, wie sich bei seiner Scheidung die Kosten errechnen, den verweisen wir auf die folgenden Ausführungen. Ich freue mich aber genauso über Ihren Anruf und beantworte Ihnen Kostenfragen unverbindlich und individuell für Ihre Scheidung. Wichtig!!! Die Kosten der Scheidung berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und dem Gerichtskostengesetz. Die Scheidungskosten sind somit grds. bei jedem Anwalt gleich.
Inhaltsverzeichnis
1. Ermittlung des Streitwerts zur Ermittlung der Scheidungskosten
3. Sonstige Informationen zu den Scheidungskosten
4. Wann muss ich das erste Mal Geld überweisen?
5. Was ist, wenn ich mir die Scheidungskosten nicht leisten kann?
6. Ich kann die Scheidungskosten nicht tragen, bekomme aber auch keine Prozesskostenhilfe?
7. Kosten bei Streit um den Unterhalt
1. Ermittlung des Streitwerts zur Ermittlung der Scheidungskosten
Nutzen Sie diesen manuellen Scheidungskostenrechner und ermitteln Sie den Streitwert bei Ihrer Scheidung:
• (Nettoeinkommen Ehegatte 1 + Nettoeinkommen Ehegatte 2) x 3 = vorläufiger Streitwert.
• Pro Kind kann von diesem Streitwert ein Abzug in Höhe von 250,00 € pro unterhaltsberechtigtes Kind und pro Monat (3 Monate) vorgenommen werden.
• Zuzüglich 5 % des Vermögens der Ehegatten.
• Wird über den Versorgungsaugleich entschieden, so sind dem Streitwert noch 30 % des Einkommens, mindestens aber 1.000,00 € hinzuzurechnen.
In der Rechtsprechung ist bislang streitig, ob im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung eine Streitwertreduzierung in Höhe von bis zu 30 % vorgenommen werden kann. Sicher ist, dass unsererseits alles versucht werden wird, die Kosten Ihres Scheidungsverfahrens soweit wie möglich zu reduzieren.
2. Kosten einer Scheidung
Die Scheidungskosten ergeben sich aus dem FamGKG (Gerichtskostengesetz für Familiensachen) und aus dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Unter Punkt 1. haben Sie gelernt, wie man den Streitwert berechnet. Wenn Sie nun diesen Streitwert heranziehen, können Sie die Kosten Ihrer Scheidung aus der unten angefügten Scheidungskostentabelle entnehmen. Die Kostenreform vom 01.08.2013 wurde dabei bereits berücksichtigt.
Streitwert bis ... € | Gerichtskosten in € | Anwaltskosten in € |
500,00 € | 76,00 € | 169,58 € |
1.000,00 € | 116,00 € | 285,60 € |
1.500,00 € | 156,00 € | 401,63 € |
2.000,00 € | 196,00 € | 517,65 € |
3.000,00 € | 238,00 € | 684,25 € |
4.000,00 € | 280,00 € | 850,85 € |
5.000,00 € | 322,00 € | 1.017,45 € |
6.000,00 € | 364,00 € | 1.184,05 € |
7.000,00 € | 406,00 € | 1.350,65 € |
8.000,00 € | 448,00 € | 1.517,25 € |
9.000,00 € | 490,00 € | 1.683,85 € |
10.000,00 € | 532,00 € | 1.850,45 € |
13.000,00 € | 590,00 € | 2.005,15 € |
16.000,00 € | 648,00 € | 2.159,85 € |
19.000,00 € | 706,00 € | 2.314,55 € |
22.000,00 € | 764,00 € | 2.469,25 € |
25.000,00 € | 822,00 € | 2.623,95 € |
30.000,00 € | 898,00 € | 2.864,93 € |
35.000,00 € | 974,00 € | 3.105,90 € |
Die Rechtsanwaltskosten beinhalten bereits (19 % Ust.)
Die Scheidungskosten setzen sich also aus den Gerichtskosten und den Rechtsanwaltskosten zusammen.
Bei einer einverständlichen Scheidung sind - wie oben bereits angeführt - gegebenenfalls weitere Reduzierungen möglich. Es versteht sich, dass wir immer die günstigste Berechnungsmethode zu Grunde legen werden, wenn es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt.
3. Sonstige Informationen zu den Scheidungskosten
Vor Einreichung des Scheidungsantrags übermitteln wir Ihnen eine Aufstellung über alle anfallenden Kosten. Daher müssen Sie uns vor Einreichung des Scheidungsantrags die monatlichen Nettoeinkommen von Ihnen und Ihrem Ehegatten übermitteln (ohne dass sie uns Gehaltsbescheinigungen vorlegen müssen). Des Weiteren müssen Sie uns mitteilen wie viele unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind. Im Übrigen müssen Sie uns mitteilen, ob Ihr Ehegatte mit der Scheidung einverstanden ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist die Scheidung dennoch unter anderen Voraussetzungen möglich.
4. Wann muss ich das erste mal Geld überweisen?
Wenn der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht wird, fordert uns das Gericht auf Gerichtskosten zu zahlen (andernfalls wird der Scheidungsantrag) nicht zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt werden wir Ihnen die erste Rechnung übermitteln.
5. Was ist, wenn ich mir die Scheidungskosten nicht leisten kann?
Wenn Sie die Kosten einer Scheidung wegen Mittellosigkeit nicht tragen können, dann müssen wir überprüfen, ob Sie nicht prozesshilfeberechtigt sind. In diesem Fall zahlt der Staat die Scheidungskosten. Sollten Sie während der nächsten vier Jahre nicht über weitere Mittel verfügen, die über die Pfändungsfreigrenzen hinausgehen, so wird nach Ablauf von vier Jahren das Gericht keine Scheidungskosten mehr von Ihnen einfordern. In diesem Fall wurden die Scheidungskosten faktisch vom Staat bezahlt. Voraussetzung für die Prozesskostenhilfe ist, dass beide Ehegatten nur ein geringes Einkommen haben. Wann Sie die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe erfüllen, müssen wir persönlich am Telefon klären. Dafür benötige ich Auskunft über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Dazu übermitteln wir Ihnen ein Formular, das Sie mit unserer Hilfe ausfüllen müssen. Sodann kann das Scheidungsverfahren durchgeführt werden.
6. Ich kann die Scheidungskosten nicht tragen, bekomme aber auch keine Prozesskostenhilfe?
In diesem Fall können Sie mit uns eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen.
7. Kosten bei Streit um den Unterhalt
Vereinfacht gesagt errechnet sich der Streitwert beim Unterhalt so, dass man den zu zahlenden Unterhalt mit 12 zu multiplizieren hat. Wenn der Rechtsanwalt nicht außergerichtlich tätig geworden ist, beziffern sich die Kosten so, wie es oben unter dem Punkt - 2. Kosten einer Scheidung - geschrieben wurde.
Kanzlei Martin Bernhard, Ziegelbräustraße 9, 85049 Ingolstadt, Tel. 0841 / 93762827