Scheidung - welches Gericht ist für die Scheidung örtlich zuständig?

Welches Gericht örtlich für Ihre Scheidung zuständig ist, ist vom Gesetzgeber klar geregelt. Es ist im Scheidungsverfahren also nicht möglich zwischen verschiedenen örtlichen Gerichten zu wählen. Die örtliche Zuständigkeit in Scheidungssachen bestimmt sich nach § 122 FamFG. Nach dieser Norm ist eine Abstufung der örtlichen Zuständigkeit für das Scheidungsverfahren vorgesehen. Greift eine vorangehende Stufe ein, so ist der Gerichtsstand an diesem Ort, wenn nicht, ist die nächste Stufe zu prüfen.

Der Scheidungsantrag ist an dem zuständigen Gericht einzureichen,

  • an dem ein Ehegatte mit allen gemeinsamen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  •  
  • leben bei dem einen Ehegatten nicht alle Kinder und bei dem anderen Ehegatten gar keine Kinder, so muss der Scheidungsantrag bei dem Ehegatten eingelegt werden, bei dem das Kind bzw. die Kinder leben;
  •  
  • der Scheidungsantrag ist dort einzureichen, wo die Ehegatten zuletzt Ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, wenn einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch bei Eintritt der Rechtshängigkeit (= tritt ein bei Zustellung des Antrags vom Gericht an den anderen Ehegatten) in diesem Bezirk hat;
  •  
  • in dem Gerichtsbezirk, in dem der Antragsgegner im Scheidungsverfahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  •  
  • dort, wo der Antragssteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

 

Schöneberg in Berlin