Voraussetzungen für die Scheidung
I. Gesetzliche Voraussetzung für die Scheidung ist es, dass die Ehe gescheitert ist und die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist. Zudem müssen die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben oder ein Härtefall vorliegen.
1. Getrennt leben seit einem Jahr oder Härtefall
a.) Getrennt leben seit einem Jahr
Getrennt leben bedeutet lediglich, getrennt von „Tisch und Bett“, was beispielsweise auch dann der Fall sein kann, wenn die Ehegatten sogar noch in einer Wohnung zusammenleben, sie aber jede Gemeinschaft aufgegeben haben.
oder
b.) Härtefall
Leben die Ehegatten noch kein Jahr getrennt, ist die Scheidung nur zulässig, wenn ein Härtefall vorliegt. Ein Härtefall lässt sich nur in besonderen Ausnahmefällen bejahen (z. B. in Fällen von häuslicher Gewalt).
2. Scheitern der Ehe
Die Ehe muss gescheitert sein.
Doch wie lässt sich ermitteln, dass die Ehe gescheitert ist?
Für die Beurteilung der Frage, ob die Ehe gescheitert ist, sind viele Einflussfaktoren von Bedeutung. Letztlich unterstellt das Gesetz eine unwiderlegbare Vermutung für das Scheitern der Ehe, wenn die Ehegatten über einen bestimmten Zeitraum getrennt leben.
Wie lange müssen die Ehegatten getrennt leben, dass der Gesetzgeber vermutet, dass die Ehe gescheitert ist?
Dabei ist entscheidend, ob sich die Parteien einig sind oder ob eine Partei weiterhin verheiratet sein will.
Besteht Einvernehmen so müssen die Ehegatten ein Jahr getrennt leben, um sich scheiden zu lassen. Selbst wenn sich die Parteien über kurze Zeit wieder versöhnen, so führt dies nicht unbedingt zu einer Unterbrechung der Trennungszeitpunkt.
Sind sich die Parteien nicht einig und will eine Partei weiterhin verheiratet sein, so wird nach dem Gesetz erst nach einer Trennungszeit von drei Jahren das Scheitern der Ehe unwiderleglich vermutet. Will ein Ehegatte in dieser Konstellation also bereits nach einem Jahr die Scheidung beantragen, so hat er vor Gericht ggf. zu beweisen, dass die Ehe gescheitert ist. In diesen Fällen müssen dem Gericht die ehelichen Verhältnisse in allen Einzelheiten offengelegt werden und das Gericht muss von der Zerrüttung der Ehe überzeugt werden.
Welcher Zeitpunkt ist für die Berechnung der Frist maßgeblich?
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beantwortung der Frage, ob die jeweilige Trennungszeit abgelaufen ist, ist der Scheidungstermin. Dies bedeutet, dass der Scheidungsantrag bereits vor Ablauf der Trennungszeit eingelegt werden kann, da es in der Regel noch einige Monate bis zum Scheidungstermin dauert.
3. Scheidungsantrag durch einen Rechtsanwalt
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Scheidungsantrag eingereicht werden. Zu bedenken ist, dass der Antrag nur durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden kann, d. h. eine Partei muss durch einen Rechtsanwalt vertreten sein.