Scheidung Zugewinn

Wenn keine Regelung in einem Ehevertrag getroffen wurde, ist im Rahmen des Scheidungsverfahrens der sogenannte Zugewinnausgleich durchzuführen. Der Beitrag soll erläutern, was der Zugewinn ist und wie sich der Zugewinn errechnet. Haben Sie Fragen zu Ihrem Zugewinn? Rufen Sie Rechtsanwalt Bernhard an und lassen Sie sich zum Fragen rund um den Zugewinn bei Ihrer Scheidung beraten.

 

Inhaltsverzeichnis:

1. Was ist der Zugewinn bzw. Zugewinnausgleich?

2. Wie ermittelt sich der Zugewinn bzw. der Zugewinnausgleich?

3. Was bedeutet Anfangsvermögen und was bedeutet Endvermögen?

4. Wann ist der maßgeblicher Berechnungszeitpunkt?

5. Wie weiß ich, wie hoch der Zugewinn meines Gattens ist?

6. Hat der Zugewinnausgleich Einfluss auf die Eigentumsverhältnisse?

7. Ist der Ehepartner zur Auskunft über den Bestand des Endvermögens verpflichtet?

 

1. Was ist der Zugewinn bzw. Zugewinnausgleich?

Wurde kein Ehevertrag abgeschlossen, so leben die Ehegatten in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Kommt es zur Scheidung, ist der Zugewinnausgleich durchzuführen. Die Regelungen zur Ermittlung des Zugewinns finden sich in den §§ 1363 ff. BGB. Die Normen über den Zugewinnausgleich regeln rein den Vermögensausgleich, d. h. die Regelungen haben keinen Einfluss auf die Eigentumsverhältnisse. Die einzelnen Gegenstände gehören also nach wie vor demjenigen, der sie auch angeschafft hat (es sei denn, sie wurden für die Gemeinschaft angeschafft [dann entsteht eine sog. Bruchteilsgemeinschaft] und die Gegenstände gehören beiden Ehegatten). Die Normen über den Zugewinn regeln lediglich, dass das Vermögen gegebenenfalls bei der Scheidung aufzuteilen ist (Zugewinnausgleich).

 

2. Wie ermittelt sich der Zugewinn bzw. der Zugewinnausgleich?

Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Zu den Begriffen Anfangsvermögen und Endvermögen verweise ich auf den nächsten Punkt. Der Zugewinn kann nur positiv sein, d.h. es kann sich kein Minusbetrag ergeben.

Rechenformel: Endvermögen - Anfangsvermögen = Zugewinn (wenn negativ, dann null)

Der Zugewinnausgleich ist der Betrag, den ein Ehegatte dem anderen zu zahlen hat. Der Anspruch wird dann begründet, wenn der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen übersteigt. Die Hälfte des übersteigenden Betrages ist der Zugewinnausgleichsbetrag.

Rechenformel: [höherer Zugewinn Ehegatte 1 (Endvermögen - Anfangsvermögen) - niedrigerer Zugewinn Ehegatte 2 (Endvermögen - Anfangsvermögen)]/2 = Zugewinnausgleich

 

3. Was bedeutet Anfangsvermögen und was bedeutet Endvermögen?

a. Anfangsvermögen

Das Anfangsvermögen ist dabei das Vermögen, das bei Eintritt in die Ehe (Güterstand) vorhanden war. Das Anfangsvermögen kann dabei auch geringer als null (ein Minusbetrag) sein. Maßgeblich für den Wertansatz ist dabei der Wert, den eine Sache zu Beginn der Ehe hatte. Dieser Wert wird sodann indexiert, d.h. durch den Inflationsausgleich bereinigt. Die Indexierung erfolgt über den Jahresverbraucherpreisindex (dieser findet sich unter www.destatis.de/ [dort Suche unter: Verbraucherpreisindex für Deutschland - Lange Reihen ab 1948). Bei der Indexierung ist der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte maßgeblich. Der Zeitraum über den die Indexierung erfolgt ist zwischen der Eheschließung und der Rechtshängigkeit (Zustellung des Scheidungsantrags an die Gegenseite) der Scheidung. Zu beachten ist, dass dem Anfangsvermögen Erbschaften, Ansprüche aus einem künftigen Erbrecht, Schenkungen und Ausstattung hinzugerechnet werden müssen. Die zuletzt angesprochenen Positionen wirken sich somit nicht zugewinnerhöhend aus.

b. Endvermögen

Bei dem Endvermögen handelt es sich um das Vermögen, das den Ehegatten bei Beendigung des Güterstandes (zur Scheidung) zur Verfügung steht. Wenn die Ehe geschieden wird, ist der maßgebliche Berechnungszeitpunkt für den Zugewinn der Zeitpunkt, indem der Scheidungsantrag rechtshängig wurde (d. h. vom Gericht der Gegenseite zugestellt wurde).

Wichtig ist es dabei, die Eigentumspositionen des jeweiligen Ehegatten einzubeziehen. Hat beispielsweise der Ehemann ein Auto für sich gekauft (hat er sich mit dem Verkäufer über den Kauf geeinigt und das Fahrzeug übergeben bekommen und ist er im Fahrzeugbrief eingetragen), so ist er auch Eigentümer des Fahrzeugs. Der Fahrzeugwert wirkt sich zugewinnerhöhend für sein Vermögen aus. Sind hingegen die Ehegatten gemeinsame Eigentümer eines Grundstücks, so ist die Höhe des Zugewinns beider Ehegatten die Hälfte des Grundstückswerts. Ebenso ist das gemeinsam unterzeichnete Darlehen für ein Grundstück ebenfalls bei jedem Ehegatten zur Hälfte als Negativposition zum Ansatz zu bringen.

 

4. Wann ist der maßgebliche Berechnungszeitpunkt?

Der maßgebliche Tag für die Berechnung des Endvermögens ist die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bei Gericht. Rechtshängig ist der Antrag, wenn er dem anderen Ehegatten vom Gericht zugestellt wurde. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung des Anfangsvermögens ist der Tag der Eheschließung.

 

5. Wie weiß ich, wie hoch der Zugewinn meines Gattens ist?

Sollte der andere Ehegatte die Auskunft über sein Vermögen verweigern, so kann er zur Auskunftserteilung verpflichtet werden (§ 1379 BGB). Dies geschieht durch die Einreichung einer Auskunftsklage.

Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich sowohl auf das Endvermögen als auch auf das Anfangsvermögen. Zudem besteht auch ein Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung.

Die Auskunft über das Vermögen kann bereits zum Zeitpunkt der Trennung eingefordert werden. Die Auskunft muss sämtliche Vermögenswerte des Ehegatten umfassen, d.h. im Rahmen dieser Verpflichtung sind die Gegenstände und dessen wertbildenden Faktoren zu nennen, wobei jedoch keine Bewertung vorzunehmen ist.

 

6. Hat der Zugewinnausgleich Einfluss auf die Eigentumsverhältnisse?

Nein, beim Zugewinn handelt es sich um einen reinen Vermögensausgleich. Die Eigentumsverhältnisse verändern sich dadurch nicht.

 

7. Ist der Ehepartner zur Auskunft über den Bestand des Endvermögens verpflichtet?

Leben die Ehegatten getrennt, so sind sie sich zur Auskunft über den Bestand ihres Vermögens verpflichtet (§ 1379 Abs. 2 BGB). Der Ehegatte ist dabei verpflichtet sämtliche Vermögensgegenstände, die sich in seinem Vermögen befinden, zu benennen. Im Übrigen muss auch über die Verbindlichkeiten Auskunft erteilt werden. Mit Hilfe dieser Auskunft kann der Zugewinn errechnet werden.