Schulden bei Scheidung
Sie wollen sich scheiden lassen, aber haben gemeinsame Schulden mit Ihrem Ehegatten?
Grundsätzlich haften Sie nicht für Schulden, die Ihr Ehegatte allein begründet hat. Haben Sie sich jedoch gegenüber einem Dritten gemeinsam mit Ihrem Ehegatten verpflichtet (z. B. gemeinsamer Kredit, gemeinsames Konto, Kreditvertrag etc.), so haften Sie grundsätzlich auch gemeinsam und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten (Vertrag i. V. m. §§ 421, 426 BGB). Anders ist dies also nur dann, wenn nur einer von Ihnen aus dem Vertrag verpflichtet ist.
Bei den gemeinsamen Schulden ist von der Haftung gegenüber diesem Gläubiger im Außenverhältnis und der Haftung gegenüber dem Ehegatten im Innenverhältnis zu unterscheiden. Im Innenverhältnis hat grundsätzlich jeder Ehegatte die Hälfte der Schulden zu bezahlen (§ 426 BGB). Dies ist jedoch anders, wenn zwischen Beteiligten etwas anderes bestimmt wurde. Eine andere Bestimmung kann sich nach der Rechtsprechung des BGH aus einer Vereinbarung, aus Inhalt und Zweck eines zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder aus der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (BGH, FamRZ 2011, 25, 26). Es kann also auch konkludent durch tatsächliches Handeln zu einer anderen Vereinbarung kommen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn ein Ehegatte allein die Vorteile aus dem jeweiligen Schuldverhältnis zieht (z. B. allein genutztes Fahrzeug KG NJW-RR 99, 1093). Ausgeschlossen ist die Ausgleichspflicht aber insbesondere auch dann, wenn und soweit die Zins- und Tilgungsraten bei der Bemessung des Unterhaltes unterhaltsmindernd berücksichtigt wurden oder auch dann, wenn der Anspruch bereits beim Zugewinnausgleich Berücksichtigung fand (vgl. Palandt, § 426 BGB, Rn. 12).
Berücksichtigungfähigkeit der Schulden bei der Unterhaltsbemessung
Grds. sind monatliche Verpflichtungen wegen Schulden unterhaltsrechtlich relevant und abzugsfähig. Dies gilt immer dann, wenn die Schulden eheprägend sind. Ist dies nicht der Fall, dann zumindest insoweit, dass die Tilgungsraten, die dem Vermögensaufbau dienen i. H. v. max. 23 % des Bruttoeinkommens berücksichtigt werden können, wobei die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung anzurechnen sind.
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