Verkehrsunfallrecht
Lassen Sie Ihren Verkehrsunfall durch einen Rechtsanwalt aus Ingolstadt abwickeln. Wir stehen Ihnen bei der Unfallabwicklung von Ingolstadt aus bundesweit zur Verfügung. Sie erreichen uns per Telefon, Post und E-Mail: Kanzlei Martin Bernhard, Ziegelbräustraße 9, 85049 Ingolstadt, Tel. 0841/93762827.
Wenn Sie an dem Unfall nicht schuld waren, hat der Gegner für die Kosten der Unfallabwicklung aufzukommen. Faktisch entstehen Ihnen grds. daher keine Kosten durch unsere Beauftragung. Näheres dazu werden wir gerne vorab mit Ihnen telefonisch und unverbindlich klären.
Sollten Sie sich zunächst nur informieren wollen, kann Ihnen der folgende Artikel zum Verkehrsunfall weiterhelfen.
Diese Seite behandelt vorwiegend die Frage, was nach einem Auto-Unfall zu tun ist. Allerdings handelt es sich bei den Ausführungen um allgemeine Grundsätze, die nicht nur bei Auto-Unfällen, sondern auch bei einem Motorrad-Unfall oder einem Lkw-Unfall Anwendung finden. Dies gilt insbesondere für die Fragen, was Schmerzensgeld, Reparaturkosten, Nutzungsausfall -- angeht. Diese Fragen sind beim Motorrad-Unfall oder Lkw-Unfall grds. genauso wie beim Auto-Unfall zu beantworten.
Inhaltsverzeichnis Verkehrsunfall
1. Was ist nach einem Verkehrsunfall – Auto-Unfall - zu tun?
2. Welche Ansprüche kann man nach einem Verkehrsunfall geltend machen?
a. Der Sachschaden am PKW ist in voller Höhe gem. § 249 II BGB ersatzfähig.
c. Auch die Mietwagenkosten sind ersatzfähig.
d. Des Weiteren kann ggf. Schmerzensgeld (§ 253 BGB) verlangt werden.
e. Abschlepp- und Bergungskosten
g. Allgemeine Kostenpauschale 25 € (Rspr. str. bis 30,00 €
i. Kinderbetreuung oder sonstige Betreuung
m. Verlust einer Tankfüllung bei einem Totalschaden
o. Finanzierungkosten (Zwischenfinanzierungkosten) -
3. Häufige Einwendungen der Versicherungen:
4. Fall eines typischen Unfalls (vereinfacht dargestellte Entscheidung)
1. Was ist nach einem Verkehrsunfall – Auto-Unfall - zu tun?
Verbleiben Sie an der Unfallstelle und überlassen Sie den übrigen Unfallbeteiligten Ihren vollständigen Namen bzw. - wenn abweichend - den Namen des Halters samt Anschrift, Ihr KFZ-Kennzeichen und die Daten Ihrer Haftpflichtversicherung. (Verlassen Sie den Unfallort hingegen ohne diese Angaben hinterlassen zu haben, so machen Sie sich ggf. nach § 142 StGB wegen Unfallflucht strafbar [Näheres zur Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort finden Sie auf dieser Seite]. Sollte dieser Tipp zu spät kommen, dann sollten Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt konsultieren).
Möglich ist es natürlich auch, nach einem Verkehrsunfall die Polizei zu rufen (Vorsicht!!! Falls Sie noch in der Probezeit sind, gelten Besonderheiten). Die Polizei nimmt alle relevanten Daten zum Unfallgeschehen auf und erspart ihnen den anschließenden Ärger bei der Schadensregulierung. Zum Umfallhergang müssen Sie sich gegenüber der Polizei nicht äußern. Ratsam ist es daher, erst später - rechtlich beraten - zum Unfallgeschehen Stellung zu nehmen!!!
Die Kosten eines Rechtsanwalts hat grundsätzlich die Haftpflichtversicherung des Schädigers zu zahlen. Sind Sie selbst verantwortlich für den Unfall, dann haben Sie - wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind - die Kosten für einen Rechtsanwalt zu tragen. Näheres zur Höhe der Rechtsanwaltskosten finden Sie auf dieser Seite.
Sind Sie Verursacher des Unfalls, so haben Sie diesen unverzüglich -- spätestens jedoch innerhalb einer Woche -- Ihrer Versicherung zu melden. Andernfalls verlieren Sie ggf. die Möglichkeit, die Ansprüche gegenüber Ihrer Versicherung geltend zu machen.
2. Welche Ansprüche kann man nach einem Verkehrsunfall geltend machen?
Der Schädiger hat den Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde (§ 249 BGB). Das hat zur Folge, dass der Schädiger i. d. R. folgende Positionen zu ersetzen hat:
a. Der Sachschaden am PKW ist in voller Höhe gem. § 249 II BGB ersatzfähig.
In diesem Zusammenhang sind verschiedene Varianten anzusprechen, wie die Abrechnung auf Neuwagenbasis, die Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwands und die Abrechnung auf Reparaturkostenbasis.
- Abrechnung auf Neuwagenbasis
Kann der Geschädigte auf Neuwagenbasis abrechnen, so kann er den einst gezahlten Kaufpreis für das Fahrzeug geltend machen.
Erleidet der Eigentümer eines Neuwagens nach relativ kurzer Zeit einen Totalschaden, so stellt sich die Frage, über welchen Zeitraum er das Fahrzeug auf Neuwagenbasis abrechnen kann.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Oberlandesgerichte kommt eine Abrechnung auf Neuwagenbasis grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn das Fahrzeug höchstens 1000 km innerhalb einmonatiger Nutzungsdauer gelaufen ist. Bei einer höheren Laufleistung ist im Allgemeinen eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis vorzunehmen. Von diesem Grundsatz sind Ausnahmen nur in engen Grenzen zulässig (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22.09.99, Az: 13 U 54/99).
- Abrechnung auf Reparaturkostenbasis (Reparaturkosten) oder Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwands
Bei der Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwands bekommt der Geschädigte die Wiederbeschaffungskosten abzüglich des Restwerts des alten Fahrzeugs.
Bei der Abrechnung auf Reparaturkostenbasis bekommt der Geschädigte die Reparaturkosten erstattet. Dabei ist auch eine fiktive Abrechnung möglich, d.h. die Reparatur muss nicht tatsächlich vorgenommen werden. In diesem Fall können die Reparaturkosten allerdings nur in Höhe des Nettobetrags (abzüglich der Mehrwertsteuer) geltend gemacht werden.
Die Frage, wie abgerechnet werden darf, ist häufig ein relevanter Streitpunkt zwischen dem Geschädigten und der gegnerischen Versicherung. Vereinfacht ausgedrückt muss die Versicherung die Reparaturen bezahlen, solange die Reparaturkosten geringer sind als 130 % des Verkehrswerts des Fahrzeugs - vorausgesetzt der Geschädigte hat überhaupt ein Interesse, sein Fahrzeug zu behalten -. Die 130 % Grenze rechtfertigt sich dadurch, dass der Geschädigte grds. ein Interesse am Erhalt seines alten und vertrauten Fahrzeugs hat. Sind die Reparaturkosten höher als 130 % des Verkehrswerts, so wäre es jedoch unverhältnismäßig, wenn die Versicherung die Kosten der Reparatur zu tragen hätte.
Der Zuschlag von 30 % ist ohne Abzug des Restwerts nach dem vollen Wiederbeschaffungswert zu bemessen. Ein Anspruch auf den Zuschlag gibt es jedoch nur, wenn die Reparatur auch fachgerecht durchgeführt wird und das Fahrzeug noch sechs Monate eigengenutzt wird.
Rein wirtschaftlich betrachtet ist die Abrechnung auf Totalschadensbasis (Reparatur über 130%) für den Versicherer meist günstiger. Aus diesem Grunde wird die Versicherung meist versuchen, den Nachweis zu erbringen, dass die Reparaturkosten über der 130 %-Schwelle liegen.
Beispiel:
Ein VW-Golf mit einem Verkehrswert von 10.000.- € erleidet einen Sachschaden von 13.000.- €. Es bestehen nunmehr zwei Möglichkeiten der Schadensberechnung. 13.000.- € in dem Fall, in dem der Fahrzeugeigentümer die Reparatur tatsächlich durchführen lässt. 10.000.- € abzüglich Restwert für den Fall, in dem es der Versicherung gelingt, auf Totalschadensbasis abzurechnen. In diesem Fall trägt natürlich der Geschädigte das Risiko, ein tatsächlich gleichwertiges Auto zu finden. Es ist nachvollziehbar, wenn es im Interesse der Versicherung liegt, einerseits den Wiederbeschaffungswert möglichst niedrig anzusetzen und andererseits den Restwert möglichst hoch.
Wie ist zwingend abzurechnen:
Grds. ist der Geschädigte verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten.
Sind die Bruttoreparaturkosten günstiger als der Widerbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, so ist auf Reparaturkostenbasis als wirtschaftlich günstigeren Weg abzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.1991, VersR 1992,64).
Liegen die Bruttoreparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert, besteht ein Anspruch des Berechtigten auf Erstattung der Bruttoreparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Dieser Anspruch besteht auch, wenn das Fahrzeug nach der Reparatur veräußert wird (vgl. BGH, Urteilt vom 5.12.2006, AZ. VI ZR 77/06). Wird lediglich fiktiv abgerechnet, ist der Geschädigte auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt.
Sind die Bruttoreparaturkosten günstiger als der Wiederbeschaffungswert, jedoch teurer als der Wiederbeschaffungsaufwand und gelingt es dem Geschädigten zu einem günstigeren Preis das Fahrzeug zu reparieren, kann der Geschädigte die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes erstattet verlangen, wenn er das Fahrzeug nach erfolgter Billigreparatur mindestens 6 Monate weiter nutzt (vgl. BGH, Urteil vom 29.4.2003, Az. VI ZR 393/02). Hintergrund ist, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens bleiben soll und frei zwischen Wiederbeschaffung und Reparatur entscheiden soll (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 189,194, arg. § 249 S. 2 BGB).Weiter kann er frei über die Mittel, die er vom Schädiger beanspruchen kann, entscheiden. Es bleibt ihm überlassen, wie er das Fahrzeug wieder instandsetzt (vgl. BGHZ 54, 82, 86). Er ist jedoch insoweit begrenzt, das er das Mittel zu nutzen hat, das den geringsten Aufwand, auslöst.
Im Veräußerungsfall wäre er auf die Abrechnung des Wiederbeschaffungsaufwand (Widerbeschaffungwert abzgl. Restwert) beschränkt.
Liegen die Bruttoreparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert, aber über dem Wiederbeschaffungsaufwand, ist der Nettobetrag erstattungsfähig, wenn der Geschädigte das Fahrzeug ggf. unrepariert mindestens 6 Monate nach dem Unfall weiternutzt (vgl. BGH, Urteil vom 23.5.2006, Az.: VI ZR 192/05).
Sind die Reparaturkosten (brutto) niedriger als der Wiederbeschaffungsaufwand und entschließt sich der Geschädigte dennoch für die Wiederbeschaffung (fiktiv) und fällt bei der Wiederbeschaffung Umsatzsteuer an, so hat die Regulierung bei nachgewiesenem Umsatzsteuerauwaufwand zumindest in der Höhe der Reparaturkosten brutto zu erfolgen (vgl. BGH 05.02.2013 Az. VI ZR 363/11).
Auch die Ersatzbeschaffung durch Leasing stellt eine Ersatzbeschaffung dar, weshalb die USt. zu bezahlen ist (vgl. OLG Celle, Urteil vom 30.11.2011 - 14 U 92/11).
b. Der Geschädigte kann neben den Reparaturkosten den sog. merkantilen Minderwert – also den Wert, um den sein Fahrzeug nur aufgrund der Tatsache, dass es sich nun um einen Unfallwagen handelt und nun weniger wert ist - verlangen.
Bei dem merkantilen Minderwert handelt es sich um einen Vermögensausgleich, der für das Risiko zu bezahlen ist, dass aufgrund des verdeckten Unfallschadens ein Mindererlös bei der Veräußerung des Fahrzeuges erzielt wird. Der Umstand, dass das Fahrzeug einen Unfall hatte, reduziert den Preis, da das Fahrzeug nicht mehr die übliche Beschaffenheit aufweist (§ 434 I Nr. 2 BGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn es sich nicht mehr nur um einen Bagatellschaden handelt (vgl. BGH vom 10.10.2007, VIII ZR 330/06).
Der der Bemessung des merkantilen Minderwerts sind alle Umstände des Einzelfass zu berücksichtigen, insbesondere Alter, Fahrleistung und Erhaltungszustand sowie Marktsituation und Marktgängigkeit des Fahrzeugs, ferner Art und Ausmaß des Schadens. Die Höhe des Minderwerts ist durch freie tatrichterliche Überzeugung gem. § 287 I ZPO im Wege der Schätzung zu ermitteln.
Auch bei Fahrzeugen mit einer Fahrleistung von über 100.000 KM und einem Alter von mehr als fünf Jahren kommt eine Wertminderung noch in Betracht. Die Erwägungen, die der BGH 1961 und 1979 noch getroffen hat, stützen sich auf die damaligen Verhältnisse, zu denen noch von einer Laufleistung eines Kfz von 100.000 KM ausgegangen wurde. Aufgrund des technischen Fortschritts kann dieser Maßstab nicht mehr angesetzt werden. Schätzorganisationen, wie Schwacke oder DAT, die in ihren Notierungen inzwischen bis auf 12 Jahre zurückgehen und darauf hinweisen, dass es sich um unfallfreie Fahrzeuge handelt, spiegeln die Marktentwicklung und den Maßstab wieder, wie der BGH 2004 ausführt (BGH Urteil vom 23.11.2004 - VI ZR 357/03). Auch bei einem älteren Fahrzeug pflegen Käufer nach der Unfallfreiheit zu fragen und erwarten einen deutlichen Preisnachlass, wenn die Frage verneint wird. Vgl. dazu:
6,5 Jahre, mehr als 100.000 KM - OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2012, Az. I-1 U 149/11
mehr als 5 Jahre und 140.000 KM - OLG Düsseldorf Urteil vom 17.11.1986, Az. I-1 U 229/85
8 Jahre und 116.500 KM - AG Neumünster, Urteil vom 15.05.2008, Az. 32 C 1453/07
11 Jahre und 183,502 KM, sehr guter Zustand - LG Berlin vom 25.06.2009, Az. 41 S 15/09
Es kommt vor, dass der merkantile Minderwert mit dem Argument gekürzt wird, dass es sich lediglich um einen Bagatellschaden handelt, weil der Schaden rückstandsfrei beseitigt werden kann. Ob der Schaden rückstandsfrei beseitig werden kann, ist aber nicht alleine maßgeblich.
Auszug aus der BGH Entscheidung:
Bei Beschädigungen des Fahrzeugs kann es für die Unterscheidung, ob es sich um einen möglicherweise nicht unüblichen und daher hinzunehmenden "Bagatellschaden" oder um einen außergewöhnlichen, nicht zu erwartenden Fahrzeugmangel handelt, auf die Art des Schadens und die Höhe der Reparaturkosten ankommen...
..Der Revision ist darin beizupflichten, dass zur Abgrenzung zwischen einem "Bagatellschaden" und einem Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenbarungspflicht von Schäden und Unfällen beim Gebrauchtwagenkauf zurückgegriffen werden kann. Danach muss der Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen Schaden oder Unfall, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich auch ungefragt dem Käufer mitteilen, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will, es sei denn, der Schaden oder Unfall war so geringfügig, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen kann. Die Grenze für nicht mitteilungspflichtige "Bagatellschäden" ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Als "Bagatellschäden" hat der Senat bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-) Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering (in einem Falle aus dem Jahre 1961 332,55 DM) war (Senatsurteile vom 3. Dezember 1986 - VIII ZR 345/85, WM 1987, 137, unter II 2 b und vom 3. März 1982 - VIII ZR 78/81, WM 1982, 511, unter II 2 a und b, jeweils m.w.N.; vgl. Senatsurteil vom 20. März 1967 - VIII ZR 288/64, NJW 1967, 1222). Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1983 - VIII ZR 92/82, WM 1983, 934, unter II 2). Alleine die Tatsache, dass das Fahrzeug bei einem Unfall einen erheblichen Schaden erlitten hat, stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar. Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist.BGH vom 10.10.2007, VIII ZR 330/06
Im streitgegenständlichen Fall hatte der BGH bei einem Schaden von 1.774,67 € (Kfz 5 Jahre alt und 54.000 KM) keinen Bagatellschaden mehr angenommen.
c. Auch die Mietwagenkosten sind ersatzfähig.
Dem Geschädigten ist es gestattet, ein Fahrzeug anzumieten, dass der Fahrzeugklasse seines eigenen Autos entspricht. Allerdings muss er sich grds. einen Abzug für die ersparten Abnutzungen am eigenen Pkw anrechnen lassen. Der Kläger kann diese Anrechnung dadurch umgehen, dass er einfach ein Fahrzeug einer niedrigeren Kategorie anmietet. Greift der Geschädigte nicht auf ein Ersatzfahrzeug zu, so ist eine fiktive Abrechnung des Nutzungsausfalls ebenfalls möglich. Die Dauer bestimmt sich danach, wie lange dem Geschädigten sein Fahrzeug nicht zur Verfügung steht. Die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeugs kann durch ein Sachverständigengutachten festgelegt werden bzw. bei kleineren Schäden auch durch Einschätzung der Werkstatt.
In welcher Höhe die Mietwagenkosten zu ersetzen sind, wird von den Gerichten nicht einheitlich beurteilt. Dazu wenden einige Gerichte die Schwacke Liste, andere Gerichte die Fraunhofer Liste an.
Schwacke - Amtsgerichts Schweinfurt vom 09.09.2016, Az. 2 C 619/16, LG Schweinfurt, Urteil vom 06. Februar 2015 – 33 S 68/14 –
Fraunhofer plus 25 % LG Ingolstadt vom 23.08.2011, 22 S 143/11
Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht grds. nur für die Dauer einer notwendigen Reparatur oder Wiederbeschaffung zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und ggf. einer angemessenen Überlegungszeit (BGH, Urt. v. 05.02.2013 - VI ZR 363/11). Tatsächliche Verzögerungen haben nur bei einer konkreten Wiederbeschaffung Relevanz (Voraussetzung gleichwertiger Gebrauchtwagen; vgl. OLG Nürnberg 5. Zivilsenat, Beschluss vom 22.07.2019 - 5 U 696/19). Bei einer fiktiven Abrechnung kann der Nutzungsausfall nur verlangt werden, wenn und soweit ihm der Nutzungsausfall auch tatsächlich entstanden ist (BGH, Urteil vom 23.03.1976 - VI ZR 41/74). Der Geschädigte muss also konkret darlegen, wann der Nutzungsausfall stattgefunden hat. Es ist nicht möglich, abstrakt auf die Reparaturdauer im Gutachten abzustellen (vgl. OLG Frankfurt vom 20.10.2016 - I U 195/15).
d. Des Weiteren kann ggf. Schmerzensgeld (§ 253 BGB) verlangt werden.
Bei so genannten immateriellen Schäden (Schäden nicht vermögensrechtlicher Art, wie bei Körperverletzung oder bei der Gesundheitsverletzung) kann der Geschädigte Schmerzensgeld verlangen (§ 253 BGB). Ein solcher Anspruch kann somit nicht nur bei einem Verkehrsunfall entstehen, sondern auch bei ärztlichen Fehlbehandlungen, einem Schlagabtausch, etc. Das Schmerzensgeld kann neben dem entstandenen Vermögensschaden (z.B. Reparatur des kaputten Fahrzeugs) geltend gemacht werden.
Wie hoch ist das Schmerzensgeld?
Die Höhe des Schmerzensgeldes ist schwer zu bestimmen. Aus dem Gesetz lässt sich der Schmerzensgeldanspruch in seiner konkreten Höhe nicht entnehmen. Die Entschädigung ist nach Billigkeit festzusetzen. Die Kriterien, wie sich dessen Höhe bestimmt, sind vielfältig und häufig nicht eindeutig abzugrenzen.
Maßgeblich sind beispielsweise das Ausmaß der Schmerzen, der psychischen und physischen Störungen, das Alter, die persönlichen Verhältnisse, das Maß der Lebensbeeinträchtigung, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, die äußere Erscheinung und je nach Einzelfall noch andere Kriterien.
Bei der Bestimmung ist auf die Rechtsprechung, die teilweise überaus uneinheitlich ist, zurückzugreifen. Die Rechtsprechung findet sich in zahlreichen Schmerzensgeldtabellen in aufgelisteter Form wieder. Eine gute Grundlage bilden unter anderem die folgenden Schmerzensgeldtabellen: ADAC-Schmerzensgeldtabelle; Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge; Slizyk Becksche Schmerzensgeldtabelle; Slizyk/Schlindwein Schmerzensgelddatenbank, CD-ROM .
Zweck des Schmerzensgeldanspruchs
Zum einen soll der Verletzte einen Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und Leiden erhalten, zum anderen soll der Verletzte durch das Schmerzensgeld Genugtuung erlangen (BGH GrZS NJW 55, 1675, 95, 781).
Kleine Schmerzensgeldtabelle:
Die nachfolgend aufgelisteten Schmerzensgeldbeträge können lediglich indiziell herangezogen werden. Dies liegt zum einen daran, dass die Rechtsprechung überaus uneinheitlich ist und zum anderen immer auf den Einzelfall abgestellt werden muss.
Bluterguss / Blutergüsse |
Je nach Einzelfall von 0 € bis 2000 € Bei Schwellungen und größerem Hämatom ist mit ca. 500 € zu rechnen. |
HWS |
Je nach Einzelfall von 0 € bis 150000 € Leicht – 500 € -1000 € Mittel – 1000 € - 2000 € Bsp. bei Wirbelsäulenprellung Schwer – 2000 € - 150000 € Bsp. im unteren Bereich – HWS-Syndrom, Prellungen, intensive Kopfschmerzen. |
Schürfwunden |
Je nach Einzelfall von 0 bis 4000 € |
Prellungen |
Je nach Einzelfall von 0 bis 14000 € |
Platzwunden |
Je nach Einzelfall von 0 bis 4000 € |
Wirbelsäulenverletzung |
bis 31.000 € |
e. Abschlepp- und Bergungskosten
f. Anwaltskosten
Trägt der Unfallgegner die Schuld, so hat die Versicherung die Anwaltskosten nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vollständig zu tragen. Sie tragen keine Kosten.
Für durchschnittliche Sachen lässt sich eine 1,3 Gebühr rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013, Az. VI ZR 195/12). Bei einer Unfallregulierung handelt es sich grds. mindestens um eine durchschnittliche Tätigkeit, da Besprechungen, Korrespondenz mit mehreren Schriftsätzen und Kenntnis der wechselnden Rechtsprechung erforderlich ist. Diese Gebühren sind von der Versicherung auch zu tragen.
Dem Anwalt steht bei den Rahmengebühren ein Ermessenspielraum zu (§ 14 I RVG). Bei der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG handelt es sich um eine Rahmengebühr. Nach der sogenannten Toleranzrechsprechung hat der Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 %, sodass eine sich innerhalb dieser Grenze bewegende Gebühr nicht unbillig im Sinne des § 14 I S. 4 RVG und deshalb grundsätzlich hinzunehmen ist.
Eine 1,5 Gebühr ist bereits dann angemessen, wenn es zu mehreren Telefongesprächen kommt. Erfolgen wegen der Schadensregulierung mehrere Telefonate ist eine 1,8-Gebühr aufgrund der obigen Erläuterungen zu regulieren. OLG Dresden vom 6.12.2015 - 7 U 1027/15.
g. Allgemeine Kostenpauschale 25 € (Rspr. str. bis 30,00 €)
h. Verdienstausfall
i. Kinderbetreuung oder sonstige Betreuung
j. Haushaltshilfe
k. Entgangener Gewinn
l. Arztkosten
m. Verlust einer Tankfüllung bei einem Totalschaden
n. Taxikosten
o. Finanzierungkosten (Zwischenfinanzierungkosten) -
Ist dem Geschädigten die Vorfinanzierung nicht zumutbar oder ist der Geschädigte zur Vorfinanzierung der Schadnesabwicklung nicht in der Lage, so kann er einen Kredit aufnehmen (BGH NJW 74, 34; BGH NJW 89,290). Die Darlegungs- und Beweislast für die Möglichkeit des Geschädigten eigene Mittel einzusetzen trägt der Schädiger (BGH 07, 1676; mangels näherer Kenntnis gilt eine abgestufte Darlegungslast). Unter Umständen könnte der Geschädigte verpflichtet sein, um einen ungewöhnlich hohe Schaden zu vermeiden, den Schädiger auf die Notwendigkeit der Finanzierung vorher hinzuweisen (BGH NJW 89, 290).
p. Sachverständigenkosten bei Fahrzeugreparaturkosten über 750,00 € (vgl. LG Coburg, Urteil vom 20.7.2007, Az. 33 S 36/07)
Die Sachverständigenkosten sind ersatzfähig, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Der Ersatzanspruch ergibt sich aus § 249 II 1 BGB. Der Geschädigte ist bei der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf also den Weg einschlagen, der seinem Interesse aus seiner Sicht am nähesten kommt (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 16; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559). Der Geschädigte ist auch grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 mwN; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 14; BGH Urt. v. 26.4.2016, Az. VI ZR 50/15). Der Geschädigte kann die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Deren angemessene Höhe ist im Streitfall vom Tatrichter gem. § 287 ZPO zu bemessen (vgl. BGH Urt. v. 26.4.2016, Az. VI ZR 50/15). Zur Schätzung kann die BVSK-Honorarbefragung herangezogen werden, wobei das arithmetische Mittel des jeweiligen HB-V-Korridors (Honorarkorridor, in dem je nach Schadenshöhe zwischen 50 % und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen) als angemessen angesehen werden kann (so OLG München, Endurteil vom 26.02.2016, Az. 10 U 579/15; LG Aachen, Az. 5 S 112/15, bestätigt durch BGH Az. VI ZR 76/16). Der Sachverständige ist dabei grds. dazu berechtigt, sein Grundhonorar von der Schadenshöhe abhängig zu machen (BGH Urt. v. 4.4.2006, Az. X ZR 122/05). Maßstab sind die Schadenshöhe (netto) zzgl. merkantile Wertminderung oder bei einem wirtschaftlichen Totalschaden der Wiederbeschaffungswert brutto. Daneben sind Fahrtkosten (0,70 € pro KM,) Fotokosten 2,00 €/Lichtbild und 0,50 € je Lichtbild des zweiten Fotosatzes, Porto/Telefon pauschal 15,00 €, Schreibkosten 1,80 €/Seite und 0,50 €/ Kopie ersatzfähig. Insoweit sind die Gutachterkosten zu erstatten. Wurde mit dem Gutachter ein höheres Honorar vereinbart, trägt der Auftraggeber die Kosten selbst. Wurde keine Vereinbarung getroffen, so ist die ortsübliche Vergütung geschuldet (§ 632 II BGB). Diese bemisst sich nach den Erläuterungen oben. Bei einem geringeren Schaden als 750,00 € (Bagatellschaden) dürfte in der Regel der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen, weshalb die Kosten eines Sachverständigen i. d. R. nicht ersatzfähig sind).
3. Häufige Einwendungen der Versicherungen:
Beilackierung: Durch verschiedene Einflüsse (Sonne, etc. ) verändert sich der Lack. Durch die neue Lackierung kann es zu Farbunterschieden kommen. Aus diesen Gründen kann eine Beilackierung erforderlich sein, um Farbunterschiede zu vermeiden. Dabei handelt es sich um eine technische Frage, die vom Gutachter zu beurteilen ist. Wenn die Versicherung darauf verweist, dass sich die Frage erst bei der konkreten Lackierung stellt, so lässt sich dies nicht rechtfertigen. Wenn die Beilackierung für eine technisch sach- und fachgerechte Reparatur erforderlich ist, so muss diese auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung auch abrechenbar sein (arg. BGH, Urteil vom 19.02.2013, Az. VI ZR 401/12). Bei der Beurteilung hat der Sachverständige eine Aussage des Lackierfachbetriebes, der ggf. die Farbtonangleichung für erforderlich hält, zu berücksichtigen. Technisch ist bei der Beurteilung von Bedeutung, ob das Bauteil ersetzt oder instand gesetzt wird, ob das angrenzende Bauteil in der gleichen Ebene zum beschädigten Bauteil liegt, ob Kanten und Spalten vorhanden sind, die das zu lackierende Bauteil von den angrenzenden Bauteilen abgrenzen. Weiter ist Hersteller, Alter der Lackierung, die Umstände bei der Reparaturlackierung im Gegensetz zur Lackierung beim Herstellprozess von Bedeutung. Wenn der Gutachter die näheren Umstände gewürdigt hat und aus technischer Sicht zur Beurteilung gelangt ist, dass die Farbtonangleichung erforderlich ist, so ist sie auch bei fiktiver Abrechnung zu gewähren.
der BGH führt in seiner Entscheidung vom 17.09.2019, VI ZR 396/18 wie folgt aus.
"bb) Das hat das Berufungsgericht verkannt. Es meint, ein Anspruch auf Ersatz der Beilackierungskosten könne bei fiktiver Abrechnung (von vornherein) nicht bestehen, weil sich die Erforderlichkeit der Beilackierungskosten erst nach durchgeführter Reparatur sicher beurteilen lasse. Zu Unrecht fordert es damit für die von ihm vorzunehmende Schadensbemessung eine sogar im Rahmen des § 286 ZPO nicht erforderliche absolute Gewissheit. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei der fiktiven Abrechnung eines Fahrzeugschadens - auch hinsichtlich anderer Positionen - stets eine (gewisse) Unsicherheit verbleibt, ob der objektiv zur Herstellung erforderliche (ex ante zu bemessende) Betrag demjenigen entspricht, der bei einer tatsächlichen Durchführung der Reparatur angefallen wäre oder anfallen würde. Unter Hinweis auf diese verbleibende Unsicherheit darf sich ein Gericht nicht der ihm obliegenden Aufgabe entziehen, eine Schadensermittlung nach den Grundsätzen des § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmen und insoweit zu prüfen, ob ein Schaden überwiegend wahrscheinlich ist. Im Übrigen trifft nicht zu, dass - wie das Berufungsgericht meint (ebenso Balke, SVR 2017, 349) - eine Beilackierung mit der Beseitigung des Unfallschadens als solchem nichts zu tun habe. Ist eine Beilackierung zur Wiederherstellung des Zustandes erforderlich, der vor dem schädigenden Ereignis bestanden hat, ist sie ebenso Teil der Beseitigung des durch den Unfall verursachten Schadens, wie etwa der Ersatz eines beschädigten Fahrzeugteils."
UPE-Aufschläge: Die Aufschläge auf die unverbindliche Empfehlung (UPE) der Ersatzteilpreise werden nicht bezahlt. Entweder weil auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verwiesen wird oder/und weil fiktiv abgerechnet wird.
Der Geschädigte darf grds. die üblichen Stundensätze fiktiv abrechnen, die der Sachverständige als üblichen Stundenverrechnungssatz einer markengebundenen Fachwerkstatt auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Eine Verweisung auf eine mühelos erreichbare günstigere Werkstatt, die ggf. die UPE-Aufschläge nicht berechnet, ist zulässig, wenn es dem Geschädigten zumutbar ist (BGH Urteil vom 25.09.2018, VI ZR 65/18). Unzumutbar ist es, wenn das Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist und nicht von einer markengebundenen Fachwerkstatt regelmäßig gewartet und ggf. auch repariert wurde (BGH Urteil vom 07.02.2017, VI ZR 182/16). Fallen bei einer Fachwerkstatt im Regionalmarkt die UPE-Aufschläge an, so sind diese zu erstatten, wenn dem Geschädigten der Verweis auf eine Werkstattalternative nicht zumutbar ist bzw. diese nicht mühelos erreicht werden kann.
Kosten für den Reparaturablaufplan
Verlangt die Versicherung die Erstellung eines Reparaturablaufplans, um die Erforderlichkeit hinsichtlich des Nutzungsausfalls oder der Mietwagenkosten zu überprüfen, dann hat sie auch die Kosten dafür zu tragen (vgl. MünchKommStVR/Almeroth, § 249 BGB Rn. 166).
Folgende Kosten wurde als angemessen angesehen:
83,30 € AG Deggendorf, Urteil vom 27. Juni 2018 – 3 C 259/17 –
50,00 € AG Dinslaken, Urteil vom 23. Mai 2018 – 30 C 404/17 –
52,32 € AG Zossen, Urteil vom 14. November 2016 – 3 C 145/16 –
Gründe für Verzögerungen im Reparaturablauf können sein:
Krankheitsfälle in der beauftragten Werkstatt,
Lieferung eines fehlerhaften Ersatzteils,
lange Lieferzeiten für Ersatzteile.
Eine Pflichtverletzung wegen der Schadensminderungspflicht scheidet aus, wenn der Geschädigte immer wieder in der Reparaturwerkstatt angerufen hat (vgl. OLG München, 25.01.20219 - 10 U 441/18 -.
Der Schädiger trägt das Prognoserisiko, indem er etwa mit dem Mehraufwand belastet wird, den die von dem Geschädigten beauftragte Werkstatt ohne sein Verschulden infolge unwirtschaftlicher und unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat (vgl. Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB, Rn. 76 m.w.N.).
Probefahrt / Prüffahrt
Die im Gutachten verrechnete REP-ERGEBNIS PRUEFFAHRT ist grds. erstattungsfähig. Kosten für Prüffahrten / Probefahrten nach Abschluss einer Reparatur sind erforderliche Kosten i. S. d. § 249 BGB (vgl. dazu z. B. AG Tettnang Az. 1 C 396/16 vom 14.02.2017; Ag Konstanz 28.11.2016 – 9 C 597/16). Durch die Probefahrt wird ausgeschlossen, dass das Fahrzeug ungeprüft an den Kunden übergeben wird und allein deswegen Reklamationen entstehen, die zu gesonderter Nacharbeit führen können.
Reinigung
Auch die Kosten für die Endreinigung in Reparaturrechnung sind erstattungsfähig (AG Konstanz 28.11.2016 – 9 C 597/16)
4. Fall eines typischen Unfalls (vereinfacht dargestellte Entscheidung)
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche aus Verkehrsunfall, der sich am 15.08.2010, gegen 20:00 Uhr in der Stadt Kempten (Allgäu) auf der Lindauer Straße ereignet hat.
Am betreffenden Tag fuhr der Kläger mit dem ihm gehörenden Wagen, einem 5er BMW, aus Buchenberg kommend in Richtung Stadtmitte, als der Beklagte, der Eigentümer und ständiger Nutzer seines Wagen ist, - in Höhe Zentralhaus aus einem Parkplatz - die Fahrbahn des Klägers kreuzend ausscherte.
Der Kläger fuhr daher fast ungebremst – mit ca. 50 km/h in das Fahrzeug des Beklagten.
An dem Fahrzeug des Klägers entstand ein Sachschaden. Der Kläger ließ ein privates Sachverständigen-Gutachten erstellen, das den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs des Klägers mit ca. 11.000,00 € brutto (inklusive USt) bewertet und den Restwert des beschädigten Fahrzeugs auf 1.500 € festsetzt. Der Kläger verkaufte den beschädigten PKW exakt für diesen Preis und erwarb ein Ersatzfahrzeug für 9.000 €.
Das Fahrzeug konnte der Kläger erst 6 Tage nach dem Unfall erwerben. In der Zwischenzeit mietete er sich ein Ersatzfahrzeug der Marke Golf; Modell Golf V. Dadurch entstanden ihm Kosten in Höhe von 400 €.
Der Kläger lag aufgrund seiner unfallbedingten Verletzungen zunächst ca. 3 Tage im Krankenhaus und wurde für ca. drei Wochen krank geschrieben.
Endurteil:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 01.09.2010 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I. Die Klage ist zulässig.
Das Landgericht Kempten gem. §§ 23 Nr. 1, 71 GVG sachlich und gem. §§ 12, 13 ZPO bzw. § 20 StVG bzw. § 32 ZPO örtlich zuständig.
II. Die Klage ist vollständig begründet.
Der Kläger kann gem § 7 StVG vom Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 13.000 € gem. § 7 StVG geltend machen.
1. Die Normvoraussetzungen des § 7 I StVG liegen vor (vereinfacht dargestellt).
- Sachbeschädigung beim Betrieb des Kraftfahrzeugs (+)
- Haltereigenschaft (+)
somit 7 I StVG (+)
2. Es liegt kein Ausschluss durch höhere Gewalt § 7 II StVG vor (ein von außen kommendes unerwartetes und unvorhersehbares Ereignis).
3. Es liegt kein unabwendbares Ereignis für beide Parteien vor (§ 17 III StVG), das die Haftung für die Betriebsgefahr gem. 17 II StVG entfallen lassen würde. Der Unfall hätte auch aus Sicht eines „Idealfahrers“ nicht abgewendet werden können. (idR [-])
4. Anrechnung der Betriebsgefahr nach 17 II i. V. m. I StVG.
Dabei müssen die Verursachungsbeiträge miteinander abgewogen werden.
Beim Klägerfahrzeug ist vorliegend nur von einer einfachen Betriebsgefahr auszugehen.
Zulasten des Beklagten ist dagegen von einer stark erhöhten Betriebsgefahr auszugehen, weil er hier aus einem Parkplatz in die Straße eingefahren ist.
5. Als ersatzfähiger Schaden ist der volle geltend gemachte Betrag in Höhe von 13000 € anzusehen.
Der Sachschaden am PKW ist in voller Höhe gem. § 249 II BGB ersatzfähig 11000 €.
Zur Abrechnung auf Neuwagenbasis bzw. Wiederbeschaffung- oder
Abrechnung auf Reparaturkostenbasis finden Sie auf dieser Seite noch mehr Informationen.
- Auch die Mietwagenkosten in Höhe von 400,00 € sind gem. § 249 II 1 BGB zu ersetzen.
Dem Geschädigten ist es gestattet ein Fahrzeug anzumieten, das der Fahrzeugklasse seines eigenen Fahrzeugs entspricht. Allerdings muss er sich grundsätzlich einen Abzug für ersparte Abnutzungen am eigenen Pkw anrechnen lassen. Der Kläger kann diese Anrechnung dadurch umgehen, dass er ein Fahrzeug einer niedrigeren Kategorie anmietet. Da der Kläger vorliegend einen Golf V angemietet hat, selbst aber einen 5er BMW fuhr, kann eine Anrechnung unterbleiben.
(Greift der Geschädigte nicht auf ein Ersatzfahrzeug zu, so ist eine fiktive Abrechnung des Nutzungsausfalls ebenfalls möglich.)
- Des Weiteren kann der Kläger vorliegend Schmerzensgeld in Höhe von XXX € gem. § 253 BGB verlangen.
- Als weitere Schadensposten kommen vorliegend in Betracht:
o Abschlepp- und Bergungskosten
o Anwaltskosten
o Allgemeine Kostenpauschale 25 €
o Verdienstausfall
o Kinderbetreuung oder sonstige Betreuung
o Haushaltshilfe
o Entgangener Gewinn
o Arztkosten Verlust einer Tankfüllung
o Taxikosten
o Sachverständigenkosten bei Fahrzeugreparaturkosten über 750,00 €
o …
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: Kanzlei Martin Bernhard, Ziegelbräustraße 9, 85049 Ingolstadt, Tel. 0841/93762827.