Verkehrsordnungswidrigkeit, Bußgeldverfahren, Bußgeldbescheid
Sie haben eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen und einen Bußgeldbescheid erhalten und möchten nun mit einem Anwalt dagegen vorgehen? Für den Fall, dass Sie Punkte bekommen haben oder gar ein Fahrverbot, kann es sich lohnen einen Rechtsanwalt einzuschalten.
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Allgemeine Informationen zum Bußgeld, Fahrverbot und zu Verkehrsordnungswidrigkeiten:
1. Einführung
2. 0,5-Promille-Grenze
3. Abstandsverstöße
4. Alkoholverbot für Fahranfänger
5. Geschwindigkeitsüberschreitungen
6. Rotlichtverstoß
7. Verjährung
8. Rechtsfolgen Geldbuße, Punkte, Fahrverbot / Fahrtenbuchauflage
1. Einführung
Die Ordnungswidrigkeit wird durch die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden gefahndet.
Bei der Ordnungswidrigkeit handelt es sich um eine mit Geldbuße bedrohte Handlung. Der Bußgeldbescheid ist mittels Einspruchs anfechtbar.
Um ein Fahrverbot abzuwenden, lohnt es sich in vielen Konstellationen, Einspruch einzulegen. In der Regel werden bei der Verhängung des Fahrverbots individuelle Besonderheiten -- wie berufliche Konsequenzen, das Maß der Verkehrsgefährdung und gesundheitliche Gründe -- nicht hinreichend beachtet. Des Weiteren kann auch gegen die fehlerhafte Feststellung des jeweiligen Verstoßes vorgegangen werden. Häufig werden bei Geschwindigkeitskontrollen, Alkoholkontrollen, etc. Fehler bei der Messung gemacht, was zur Unverwertbarkeit der Ergebnisse führen kann. Das Vorbringen der richtigen Einwände führt so in vielen Fällen zu einer milderen Strafe oder sogar zu einer Einstellung des Verfahrens.
2. 0,5-Promille-Grenze
§ 24 a StVG (Auszug aus dem Gesetzestext) 1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. 2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. 3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
Die Blutalkoholkonzentration (BAK) oder die Atemalkoholkonzentration (AAK) ist ein Maß für die Menge von Alkohol im Blut oder im Atem und wird üblicherweise in Gewichtsanteilen als g/kg (Promille) angegeben. Die Atemalkoholtestung -- als aktive Handlung -- kann verweigert werden. Lediglich zur Blutentnahme kann man grds. durch richterlichen Beschluss gezwungen werden.
Vereinfacht ausgedrückt ist der Tatbestand dann erfüllt, wenn der Betroffene mehr als 0,5 Promille hat oder sich soviel Alkohol in seinem Körper befindet, dass diese Grenze erreicht wird. Bei einer Alkoholkonzentration von 1,1 Promille verwirklicht der Betroffene hingegen nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern sogar eine Straftat (Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB).
Welche Konsequenzen sich aus der verwirklichten Ordnungswidrigkeit ergeben, muss im Einzelfall entschieden werden. Dabei kann nach geschickter rechtlicher Beratung gegebenenfalls eine geringere Strafe erreicht werden.
Nach Abs. 2 ist es auch ausreichend, wenn ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung "eines anderen berauschenden Mittels" geführt worden ist. Welche Mittel sich dazu zählen, bestimmt sich nach der Anlage zu § 24 a StVG. Bei diesen Mitteln handelt es sich um: Cannabis (Tetrahydocannabinol (THC), Heroin (Morphin), Morphin (Morphin), Kokain (Benzoylecgonin), Amphetamin (Amphetamin), Designer-Amphetamin (Methylendioxyethylamphetamin [MDE]) und Designer-Amphetamin (Methylendioxyethylamphetamin [MDMA]). § 24 a StVG wird mittlerweile verfassungskonform insoweit ausgelegt, dass eine Konzentration festgestellt werden muss, die es als möglich erscheinen lässt, dass der Verkehrsteilnehmer auch tatsächlich in seiner Fahruntüchtigkeit eingeschränkt war (BVerfG VRR 2005, 36 [Lorenz] NJW = 2005, 358 [für THC]).
War der Betroffene aufgrund des Betäubungsmittelkonsums nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen – also absolut fahruntüchtig -, so kommt neben der Ordnungswidrigkeit auch die Verwirklichung des Straftatbestands der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB.
In allen diesen Fällen droht häufig neben dem verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren und ggf. der Bestrafung wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) auch noch ein Strafverfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Betracht.
Daneben sind auch die verwaltungsrechtlichen Folgen zu beachten. Häufig wird die Faherlaubnisbehörde aktiv, wenn sie von einem derartigen Verstoß unterrichtet wird.
3. Abstandsverstöße (§ 24 StVG i. V. m. §§ 49 I Nr. 4, 4 StVO)
§ 4 StVO (Auszug aus dem Gesetzestext)(1) Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.(2) Kraftfahrzeuge, für die eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie Züge, die länger als 7 m sind, müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,1. wenn sie zum Überholen ausscheren und dies angekündigt haben,2. wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder3. auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.(3) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Kraftomnibusse müssen auf Autobahnen, wenn ihre Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, von vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.
Die Konsequenzen eines Verstoßes lassen sich aus der Bußgeldkatalog-Verordnung (Anlage des BkatV) entnehmen. Um Ihnen die Recherche zu erleichtern, finden Sie hier eine kleine Zusammenstellung. Wichtig ist, dass es sich dabei lediglich um Regelstrafen handelt, bei denen die individuellen Umstände keine Berücksichtigung finden. Je nach den Umständen kann somit eine Abweichung von dem Regeltatbestand geboten sein.
a. Strafe bei Verstößen mit einem PKW*
aa.) Gefahrene Geschwindigkeit unter 80 km/h. Strafen bei einem gemessenen Abstand:
- von mehr als 1/4 und weniger als 1/2 des Tachowertes => 25 Euro Verwarngeld
- mit Gefährdung => 30 Euro Verwarngeld
- mit Sachbeschädigung => 35 Euro Verwarngeld
(Quelle: Bußgeldkatalog-Verordnung – BkatV, Anlage Nr. 1 – 167 [zu § 1 I] Verstöße gegen Regeln der StVO, Nr. 12.3 ff. i. V. m. § 4 I 1, 1 II, 49 I, 4 StVG)
bb.) Gefahrene Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h bis 100 km/h - Strafen bei einem gemessenen Abstand von:
- nicht weniger als 1/4 bis weniger als 1/2 des Tachowertes => 35 Euro Verwarngeld
- weniger als 5/10 des halben Tachowertes => 75 Euro Bußgeld, 1 Punkt im VZR
- weniger als 4/10 des halben Tachowertes => 100 Euro Bußgeld, 2 Punkte im VZR
- weniger als 3/10 des halben Tachowertes => 160 Euro Bußgeld, 3 Punkte im VZR
- weniger als 2/10 des halben Tachowertes => 240 Euro Bußgeld, 4 Punkte im VZR
- weniger als 1/10 des halben Tachowertes => 320 Euro Bußgeld, 4 Punkte im VZR
(Quelle: Bußgeldkatalog-Verordnung – BkatV, Anlage Nr. 1 – 167 [zu § 1 I] Verstöße gegen Regeln der StVO, Nr. 12.4 ff., § 4 I 1, 1 II, 49 I StVG, Tabelle 2 [zu Nr. 12 der Anlage])
cc.) Bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h bis 130 km/h
- weniger als 5/10 des halben Tachowertes => 75 Euro Bußgeld
- weniger als 4/10 des halben Tachowertes => 100 Euro Bußgeld, 2 Punkte im VZR
- weniger als 3/10 des halben Tachowertes => 160 Euro Bußgeld, Fahrverbot 1 Monat
- weniger als 2/10 des halben Tachowertes => 240 Euro Bußgeld, Fahrverbot 2 Monate
- weniger als 1/10 des halben Tachowertes => 320 Euro Bußgeld, Fahrverbot 3 Monate
(Quelle: Bußgeldkatalog-Verordnung – BkatV, Anlage Nr. 1 – 167 [zu § 1 I] Verstöße gegen Regeln der StVO, Nr. 12.4 ff., § 4 I 1, 1 II, 49 I StVG, Tabelle 2 [zu Nr. 12 der Anlage])
dd.) Gefahrene Geschwindigkeit über 130 km/h - Strafen bei einem gemessenen Abstand von:
- weniger als 5/10 des halben Tachowertes => 100 Euro Bußgeld
- weniger als 4/10 des halben Tachowertes => 180 Euro Bußgeld
- weniger als 3/10 des halben Tachowertes => 240 Euro Bußgeld, 1 Monat Fahrverbot
- weniger als 2/10 des halben Tachowertes => 320 Euro Bußgeld, 2 Monate Fahrverbot
- weniger als 1/10 des halben Tachowertes => 400 Euro Bußgeld, 3 Monate Fahrverbot
(Quelle: Bußgeldkatalog-Verordnung – BkatV, Anlage Nr. 1 – 167 [zu § 1 I] Verstöße gegen Regeln der StVO, Nr. 12.4 ff., § 4 I 1, 1 II, 49 I StVG, Tabelle 2 [zu Nr. 12 der Anlage])
b. Strafe bei Verstößen mit LKW und Bussen*
Mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten => 80 Euro Bußgeld, 1 Punkte im VZR; bei einem LKW, der gefährliche Güter beladen hat => 120 Euro Bußgeld, 1 Punkt im VZR.
c. Die Abstandsmessung
Dabei kommen verschiedene Messverfahren in Betracht. Zu den gängigen Verfahren zählt das Brückenabstandsmessverfahren (Distanova, VAMA, Video-Uhren, VKS 3.01) und das Video-Nachfahr-System (ProVida, Police-Pilot, ViDista). Bei der Abstandsmessung von einer Brücke aus ist eine Momentaufnahme nicht ausreichend, sondern eine Beobachtung über einen Bereich von 400 - 500 m erforderlich. Hoffnung besteht für den Betroffenen daher, weil beim Messverfahren häufig Fehler auftreten, die zur Unverwertbarkeit der Messung führen. Diese Fehler können mittels eines Sachverständigengutachtens nachgewiesen werden.
*(Ergänzend gilt: Ab einem Bußgeldbetrag von 40 Euro fallen Verwaltungskosten i. H. v. 5 % der Bußgeldsumme an [min. 20 Euro] zzgl. 3,50 € Auslagen. Sind bereits Eintragungen im Verkehrszentralregister vorhanden, so können die Bußgelder erhöht [meist verdoppelt] werden. Im Rahmen der Probezeit gelten losgelöst von dieser Aufstellung vorliegend nicht erwähnte Besonderheiten.)
4. Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
§ 24 c StVG (Auszug aus dem Gesetzestext)(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2 a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Dieser Paragraf erklärt sich von selbst. Für Fahranfänger, die sich in der zweijährigen Probezeit befinden, gelten die Grenzwerte des § 24 a StVG (0,5 Promille) nicht. Für diese Betroffenen gilt ein absolutes Alkoholverbot.
5. Geschwindigkeitsüberschreitung (§ 24 StVG i. V. m. §§ 49 I Nr. 3, 3 StVO)
§ 3 StVO (Auszug aus dem Gesetzestext)(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss er jedoch so langsam fahren, dass er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.(2a) Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,2. außerhalb geschlossener Ortschaftena) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, für Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger 80 km/h,b) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, sowie für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, 60 km/h,c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t 100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.
Dabei handelt es sich wohl um die häufigste Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehrsrecht. Häufig treten bei der Messung Fehler auf, die mittels Gutachtens widerlegt werden können. Die Messung erfolgt durch Radarmessverfahren (Multanova VR, Traffipax), Voraus-/Nachfahren, Koaxialkabelmessung (Traffiphot, Truvelo), Lichtschranke. Die Höhe des Bußgeldes richtet sich grds. nach § 24 StVG i. V. m. §§ 49 I Nr. 3, 3 StVO, Nr. 11 Bußgeldkatalog-Verordnung (BkatV) i. V. m. Anhang Tabelle 1 (zu Nr. 11 der Anlage) Geschwindigkeitsüberschreitungen). Für ein Verstoß mittels gewöhnlichen PKWs ergibt sich dabei i. d. R. folgende Strafe:
|
|
Regelsatz in Euro bei Begehung |
|
innerhalb |
außerhalb |
||
geschlossener Ortschaften |
|||
11.3.1 |
bis 10 |
15 € |
10 € |
11.3.2 |
11 - 15 |
25 € |
20 € |
11.3.3 |
16 - 20 |
35 € |
30 € |
Lfd. Nr. |
Überschreitung in km/h |
Regelsatz in € bei Begehung Punkte |
Fahrverbot in Monaten bei Begehung |
||
innerhalb |
außerhalb |
innerhalb |
außerhalb |
||
geschlossener Ortschaften |
geschlossener Ortschaften |
||||
11.3.4 |
21 - 25 |
80 € (1 Punkt) |
70 € |
- |
- |
11.3.5 |
26 - 30 |
100 € (1 Punkt) |
80 € |
- |
- |
11.3.6 |
31 - 40 |
160 € (2 Punkte) |
120 € |
1 Monat |
- |
11.3.7 |
41 - 50 |
200 € (2 Punkte) |
160 € (2 Punkte) |
1 Monat |
1 Monat |
11.3.8 |
51 - 60 |
280 € (2 Punkte) |
240 € (2 Punkte) |
2 Monate |
1 Monat |
11.3.9 |
61 - 70 |
480 € (2 Punkte) |
440 € (2 Punkte) |
3 Monate |
2 Monate |
11.3.10 |
über 70 |
680 € (2 Punkte) |
600 € (2 Punkte) |
3 Monate |
3 Monate |
6. Rotlichtverstoß
Um dem Betroffenen ein Verstoß nachzuweisen, ist eine genaue Dokumentation des Vorgangs erforderlich. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang vor allem die bereits verstrichene Dauer der Rotphase im Zeitpunkt des Verstoßes. Hierbei muss zwischen einem qualifizierten Rotlichtverstoß und einem einfachen Rotlichtverstoß unterschieden werden. Ein qualifizierter Rotlichtverstoß liegt dann vor, wenn bereits seit mehr als 1 Sekunde die Rotlichtphase begonnen hat. Nur bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß können die schweren Sanktionen verhängt werden. Gerade in den Fällen, in denen das Fahrzeug von Polizeibeamten lediglich bei Gelegenheit beachtet wurde, können Beweisprobleme auftreten. Aber auch bei einer gezielten Beobachtung bzw. Foto können sich bei fehlerhafter Aufzeichnung Beweisprobleme ergeben.
7. Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
Die meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren bereits nach drei Monaten (§ 26 III i. V. m. § 24 StVG; anders bei §§ 24 a u. 24 c StVG [bei Fahrlässigkeit – sechs Monate; bei Vorsatz - ein Jahr]).
8. Rechtsfolgen Geldbuße, Punkte, Fahrverbot / Fahrtenbuchauflage
Allgemeine Rechtsfolgen
Als Sanktion kommen -- sowohl alternativ als auch kumulativ -- Geldbuße, Fahrverbot und Punkte in Betracht. Die Rechtsfolge tritt in der Regel mit Rechtskraft des zugrunde liegenden Bußgeldbescheids oder der zugrunde liegenden gerichtlichen Entscheidung ein.
Fahrtenbuchauflagen
§ 31 a I 1 StVZO (Auszug aus dem Gesetzestext)(1) Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt1. vor deren Beginna) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,c) Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und2. nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.(3) Der Fahrzeughalter hata) der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oderb) sonst zuständigen Personendas Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.
Ist die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich, so kann die Verwaltungsbehörde anordnen, dass der Fahrzeugführer ein Fahrtenbuch zu führen hat. Bei der verletzten Vorschrift muss es sich um einen gewichtigen Verstoß handeln. Bei der Führung des Fahrtenbuches, handelt es sich um keine Strafmaßnahmen, sondern lediglich um eine Sicherstellung, dass künftige Verstöße geahndet werden können.
Sie haben noch Fragen. Sie erreichen uns unter: Kanzlei Martin Bernhard, Münchener Straße 28, 85051 Ingolstadt, Tel. 0841/93762827.