Verteilung des gemeinsamen Hausrats
Über die Verteilung des gemeinsamen Hausrats können sich die Ehegatten mündlich einigen. Dies sollte vor Einreichung des Scheidungsantrags geschehen sein. Zum Hausrat gehören die Wohnungseinrichtung (also beispielsweise Gegenstände, die in einem Einrichtungshaus erworben werden können), aber gegebenenfalls auch das gemeinsame Familienauto. Voraussetzung ist, dass die Gegenstände dem familiären Zusammenleben dienen. Der Hausrat muss getrennt vom Zugewinn betrachtet werden. Gegenstände, die sie nur im Interesse eines Ehegatten stehen bzw. dem individuellen Gebrauch dieses Ehegatten dienen, gehören nicht zum Hausrat. Können sich die Ehegatten nicht über den Hausrat einigen, sollte man versuchen die Gegenstände zu bewerten und eine Verteilung nach Wertigkeit und Nutzen vornehmen.