Versorgungsausgleich Scheidung
Der Versorgungsausgleich ist grds. im Rahmen einer Scheidung durchzuführen. Von dem Versorgungsausgleich kann nur bei kurzer Ehezeit von bis zu 3 Jahren abgesehen werden, wenn sich die Parteien darüber einig sind (§ 3 Abs. 3 VersAusglG), und in den Fällen, in denen die Differenz des Ausgleichswert nur gering ist (§ 18 VersAusglG). Unter den Versorgungsausgleich fallen die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit. Eine solche Versorgungsanwartschaft entsteht
- aus gesetzlicher Rentenversicherung,
- Beamtenversorgung,
- betrieblicher Altersversorgung,
- berufsständischer Altersversorgung,
- privater Lebensversicherungen.
Die Versorgungsansprüche aus diesen Einrichtungen, die in der Zeit zwischen Eheschließung und Zustellung des Scheidungsantrags begründet werden, sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs zum Ausgleich zu bringen. Dabei hat eine interne Halbteilung der unverfallbaren Ansprüche stattzufinden. Es wird also die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anspruchs jedes Ehegattens im jeweiligen Versorgungssystem zum Ansatz gebracht. Unverfallbar bedeutet, dass lediglich das (nach § 19 VersAusglG) ausgleichsreife, verfestigte Anrecht zum Ausgleich gebracht werden muss. Den Ausgleichswert ermittelt der jeweilige Versorgungsträger und schlägt ihn dem Familiengericht vor (§§ 39 ff. VersAusglG). Das Familiengericht ist an diesen Vorschlag jedoch nicht gebunden. Das Familiengericht überträgt - im Rahmen einer internen Teilung - der ausgleichsberechtigten Person zu Lasten der ausgleichspflichtigen Person ihren Anteil. Für die ausgleichsverpflichtete Person wird das Anrecht gekürzt weitergeführt. Für die ausgleichsberechtigte Person wird ein Anrecht im jeweiligen Versorgungssystem geschaffen.