Konto

Sie lassen sich Scheiden und verfügen mit Ihrem Ehegatten über ein gemeinsames Konto (ein "Oder-Konto").

Nach der Trennung dient das Guthaben nicht mehr allein familiären Zwecken, weshalb nicht mehr frei über das Guthaben von jedem Ehegatten verfügt werden kann. Ist auf dem Konto ein Guthaben vorhanden, so steht den Ehegatten das Guthaben im Zweifel zur Hälfte zu (§ 428 BGB), wenn nichts anderes zwischen den Ehegatten vereinbart wurde.Weiter haften die Ehegatten im Innenverhältnis hälftig für Sollsalden. Im Außenverhältnis haftet jeder für die volle Summe.

Im Falle der Trennung ist es zu empfehlen, die Gemeinschaftskonten aufzulösen. Die Verpflichtungen sollten künftig von den Einzelkonten bedient werden. Was aber, wenn der andere Ehegatte die Auflösung des Sammelkontos blockiert?