Abfindung nach Kündigung - Wie hoch ist meine Abfindung nach einer Kündigung?

 

Grundsätzlich braucht der Arbeitgeber keine Abfindung zu zahlen. Häufig wird er dies jedoch dennoch tun, wenn er verhindern will, dass der Arbeitnehmer die ausgesprochene Kündigung kontrollieren lässt. In § 1 a Kündigungsschutzgesetz sieht das Gesetz seit 01.04.2004 einen Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers vor, wenn der Arbeitgeber eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hat und zugleich eine Abfindung in Aussicht stellt, wenn sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung gerichtlich nicht zur Wehr setzt. Der Arbeitnehmer hat dann die Wahl, ob er sich gegen die Kündigung zur Wehr setzt oder ob er lieber die Abfindung behält. Die Abfindung nach § 1 a KSchG hat den Vorzug, dass die zwölfwöchige Sperrzeit für den Arbeitslosengeldbezug bei dieser Gestaltungsvariante in der Regel nicht verhängt wird. Dieses Ziel kann im Übrigen auch durch einen Aufhebungsvertrag oder einen Abwicklungsvertrag erreicht werden, wenn durch den jeweiligen Vertrag eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung vermieden wird. Vermutet wird die Rechtmäßigkeit der Kündigung dann, wenn der Abfindungsbetrag die 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit (siehe § 1 a II KSchG) nicht übersteigt. Sie haben ein arbeitsrechtliches Problem und benötigen einen Rechtsanwalt? Rechtsanwalt Bernhard steht Ihnen im Arbeitsrecht bundesweit zu Diensten Rechtsanwalt Martin Bernhard, Ziegelbräustraße 9, 85049 Ingolstadt.

 

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