STRAFRECHT
Abrechnung nach einer Vergütungsvereinbarung
Gebührenbeispiel nach RVG:
Grundgebühr §§ 2 II, 14 RVG i.V.m. Nr. 4100 VV RVG | 220,00 € |
Verfahrensgebühr für gerichtliches Verfahren Nr. 4106 VV RVG | 181,50 € |
Terminsgebühr für Hauptverhandlung Nr. 4108 VV RVG | 302,50 € |
Post- und TelekommunikationspauschaleNr. 7002 VV RVG | 20,00 € |
Dokumentenpauschale Nr. 7000 Ziffer 1 a) VV RVG 25 x 0,5 | 12,50 € |
Zwischensumme | 724,00 € |
Umsatzsteuer 19 % Nr. 7008 VV RVG | 137,56 € |
Auslagen für Akteneinsicht | 12,00 € |
Summe: | 861,56 € |
Befindet sich das Verfahren noch im vorgerichtlichen Ermittlungsverfahren, d. h. es ist noch keine Anklageschrift bzw. kein Strafbefehl ergangen, erhöhen sich die Gebühren noch einmal um 215,99 € (inkl. 19 % USt.). Ist das Verfahren komplexer, so muss eine Honorarvereinbarung geschlossen werden. Der Stundensatz beträgt dann 200,00 € und es wird nach Zeitaufwand abgerechnet.
Ist bereits ein rechtskräftiges Urteil eingegangen und wird der Rechtsanwalt im Vollstreckungsverfahren tätig, entstehen folgende Gebühren:
- 381,99 € zzgl. Post und Tel. 20,00 € zzgl. USt; Verfahrensgebühr nach Nr. 4300 Ziffer 3 VV (Schriftstück im Verfahren nach §§ 57 a [Aussetzung Strafe bei lebenslanger Freiheitsstrafe] und 67 e [Überprüfung Unterbringung] StGB). Wird in den genannten Verfahren ein Termin wahrgenommen, fallen zusätzliche Gebühren an.
- 261,80 € zzgl. Post und Tel. 20,00 € zzgl. USt; oder Verfahrensgebühr nach Nr. 4301 Ziffer 6 VV für sonstige Tätigkeiten in der Strafvollstreckung
- 261,80 € zzgl. Post und Tel. 20,00 € zzgl. USt; bei einem Anhörungstermin entsteht die Gebühr nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV
- das Beschwerdeverfahren wird als gesonderte Angelegenheit abgerechnet 4.3. Abs. 3 S. 2 VV RVG
Pflichtverteidigung - notwendige Verteidigung
Für Fälle, in denen das Gesetz eine notwendige Verteidigung vorschreibt, kann der Rechtsanwalt sich vom Gericht beiordnen lassen. In diesem Fall werden die Kosten vorläufig von der Staatskasse getragen. Je nach Verfahrensausgang und ggf. wirtschftlichen Verhältnissen müssen die Gebühren zu einem späteren Zeitpunkt an die Staatskasse zurück gezahlt werden.
Rechtsschutzversicherung im Strafrecht
Hier sollten Sie sich vorab bei Ihrer Versicherung genau erkundigen, ob die Kosten getragen werden. In der Regel werden die Kosten im Strafrecht von der Rechtsschutzversicherung nur im Verkehrsstrafrecht und Fahrlässigkeitsdelikten getragen.
Kanzlei Martin Bernhard, Ziegelbräustraße 9, 85049 Ingolstadt, Tel. 0841 / 93762827