Scheidung - Wie kann ich mich scheiden lassen?

Sie denken über eine Scheidung nach und benötigen einen Anwalt? Der Scheidungsantrag kann nur durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden. Daher ist es erforderlich, dass mindestens ein Ehegatte einen Scheidungsanwalt heranzieht. Rufen Sie mich in meiner Kanzlei in Ingolstadt an und informieren Sie sich unverbindlich über die Kosten und die Art der Abwicklung des Scheidungsverfahrens. Erst wer alle Tatsachen und Abläufe kennt, weiß ob er sich scheiden lassen will und bei seinem Berater gut aufgehoben ist. Erst wenn Sie sich für uns entscheiden, fallen Kosten an. Fragen kostet also nichts.

Ich bin von meinem Kanzleisitz in Ingolstadt aus für Sie bundesweit tätig und stehe Ihnen als Scheidungsanwalt stets zu Diensten. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns: Rechtsanwalt Bernhard, Ziegelbräustraße 9, 85049 Ingolstadt, Tel. 0841 / 93 76 28 27.

Mein Motto in Scheidungsangelegenheiten - schnell - kompetent - diskret - entschieden.


 

Sollten Sie erst einmal selbst - ohne Rechtsanwalt - das Gebiet des Scheidungsrecht erkunden wollen, so können Ihnen die folgenden Erläuterungen einen guten Überblick verschaffen. Wenn Sie genauere Informationen zu den einzelnen Punkten wünschen, verweise ich auf den Ratgeber, den Sie ebenfalls auf dieser Seite finden.

 

Inhaltsübersicht rund um das Thema Scheidung

1. Brauche ich für die Scheidung einen Anwalt?

2. Scheidungsverfahren

3. Welche Voraussetzungen müssen für die Scheidung vorliegen?

4. Habe ich Anspruch auf Unterhalt?

5. Habe ich Anspruch auf Zugewinnausgleich?

6. Rentenansprüche

7. Wer bekommt das Sorgerecht?

8. Aufteilung des Hausrats

9. Wie lange dauert das Scheidungsverfahren?

10. Wie kann ich das Scheidungsverfahren verkürzen?

11. Kann ich mich auch noch während des Verfahrens gegen die Scheidung entscheiden?

12. Der Termin

13. Habe ich Kostenvorschüsse zu leisten?

14. Was kostet mich die Scheidung?

15. Was ist, wenn ich kein Geld habe, um die Verfahrenskosten zu tragen?

16. Ich möchte die Hilfe von Rechtsanwalt Bernhard beanspruchen

 

1. Brauche ich für die Scheidung einen Anwalt?

Ganz ohne Anwalt können Sie nach dem Gesetz ihrer Scheidung nicht abwickeln. Allerdings ist zu beachten, dass nur der Scheidungsantrag von einem Anwalt beim Familiengericht eingereicht werden muss. Dies hat zur Folge, dass nicht beide Eheleute von einem Anwalt vertreten sein müssen. Es reicht somit nach dem Gesetz aus, wenn nur ein Ehepartner einen Anwalt beauftragt. Auf diese Weise können Kosten eingespart werden. Dies betrifft gerade Fälle, in denen sich die Parteien über die Scheidung einig sind. Ich bin für Sie von Ingolstadt aus in ganz Deutschland tätig.

 

2. Wie läuft das Scheidungsverfahren ab?

Ich werde Ihnen ein Formular übermitteln, in dem sie Angaben zu den persönlichen Verhältnissen machen müssen. Beim Ausfüllen kann ich Ihnen selbstverständlich behilflich sein. Nach Bearbeitung aller Informationen erhalten Sie von uns erneut Post, wobei wir Sie über den weiteren Verfahrensablauf Aufklärern und etwaige offene Fragen beantwortet haben wollen. Sind alle Fragen geklärt und ist die Vollmacht unterschrieben, so reichen wir den Scheidungsantrag bei Gericht ein. Einige Monate später findet dann der Scheidungstermin statt, wo sie anwesend sein müssen. Dieser Termin dauert bei einer einvernehmlichen Lösung in der Regel nicht länger als 20 Minuten. Bei diesem Termin wird sie ihr Scheidungsanwalt begleiten. Mit Rechtskraft des Urteils sind sie geschieden.

 

3. Welche Voraussetzungen müssen für die Scheidung vorliegen?

Liegt kein absoluter Härtefall vor, so erfordert es das Gesetz grundsätzlich, dass die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben (sogenanntes Trennungsjahr). Sind sich die Ehegatten über die Scheidung einig, so wird die Ehe unproblematisch durch Scheidungsurteil geschieden. Sind sich die Parteien nicht einig, so ist es erforderlich nachzuweisen, dass die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Dies wird unwiderleglich vermutet, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

 

4. Habe ich Anspruch auf Unterhalt?

Ja, ab der Trennung haben Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten. Ob bzw. in welcher Höhe ein solcher Anspruch besteht, hängt von den wirtschaftlichen Verhältnissen im Einzelfall ab.

 

5. Habe ich Anspruch auf Zugewinnausgleich?

Kommt es zu einer Scheidung, so wird das gemeinsam Erwirtschaftete mittels des Zugewinnausgleichs verteilt. Bei der Ermittlung des Zugewinns wird der Wert des Vermögens zu Beginn der Ehe und zum Ende der Ehe des jeweiligen Ehegatten gegenübergestellt. Grundsätzlich gilt: Soweit der Zugewinn eines Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt, wird die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten zugerechnet.

 

6. Rentenansprüche

Die Rentenanwartschaften werden im Ehescheidungsverfahren ausgeglichen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige Ehegatte, der während der Ehe für den Haushalt verantwortlich war und die gemeinsamen Kinder betreut hat und deshalb nur im geringen Umfang oder gar nicht berufstätig sein konnte, im Alter eine eigenständige soziale Absicherung haben soll. Die Höhe der Rentenanwartschaft wird vom Rentenversicherungsträger errechnet. Diese Informationen werden von dem Familiengericht während des Ehescheidungsverfahrens eingeholt. Auf dieser Rechnung basierend wird das Gericht im Termin den Versorgungsausgleich durchführen. Seit dem 01.09.2009 wird jedes Anrecht einzeln ausgeglichen.

 

7. Wer bekommt das Sorgerecht?

Grundsätzlich verbleibt das Sorgerecht bei beiden Eltern. Nur wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, kann das Gericht das Sorgerecht auf einen Elternteil übertragen. Die Anforderungen für die Entziehung des Sorgerechts sind allerdings sehr hoch.

 

8. Aufteilung des Hausrats

Sind sich die Parteien darüber einig, wie die beweglichen Sachen ihrer Wohnung verteilt werden, so ist eine Hinzuziehung des Gerichts nicht erforderlich. Besteht jedoch Streit, so muss eine genaue Aufstellung des Hausrats angefertigt werden. Dabei müssen die Gegenstände bezeichnet werden, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, und jene Gegenstände, die im Gemeinschaftseigentum stehen. Der Richter wird daraufhin eine angemessene Verteilung des Hausrats vornehmen.

 

9. Wie lange dauert das Scheidungsverfahren?

Normalerweise dauert das Scheidungsverfahren mit Versorgungsausgleich zwischen vier und sechs Monaten. In der Regel hängt die Dauer davon ab, wie schnell die Rentenversicherungsträger die Auskünfte zum Versorgungsausgleich erteilen.

 

10. Wie kann ich das Scheidungsverfahren verkürzen?

Das Scheidungsverfahren kann verkürzt werden, wenn sie auf den Versorgungsausgleich verzichten. Dies kann im Scheidungsverfahren erfolgen oder durch notariellen Vertrag. Im Scheidungsverfahren ist in diesem Fall erforderlich, dass sie von einem Rechtsanwalt vertreten werden.

 

11. Kann ich mich auch noch während des Verfahrens gegen die Scheidung entscheiden?

Der Scheidungsantrag kann jederzeit zurückgezogen werden. Die bis dahin entstandenen Kosten müssen jedoch getragen werden.

 

12. Der Termin

Zum Termin erscheinen sie mit Ihrem Rechtsanwalt gemeinsam. Das Gericht wird sie dabei kurz zur Scheidung anhören. Dabei wird nicht mehr verlangt, als dass sie bezeugen, dass sie wirklich von ihrem Ehepartner geschieden werden wollen und wie lange sie bereits von ihrem Ehepartner getrennt leben. Nach Stellung der Anträge und Vollzug des Versorgungsausgleichs wird das Gericht das Scheidungsurteil noch im Termin verkünden. Die Rechtskraft des Urteils tritt dann grundsätzlich einen Monat später ein, es sei denn, beide Parteien geben - durch einen Anwalt vertreten - einem Rechtsmittelverzicht ab. In letzterem Fall tritt die Rechtskraft sofort ein.

 

13. Habe ich Kostenvorschüsse zu leisten?

Das Gericht macht nach Eingang des Scheidungsantrags die Gerichtskostenforderungen geltend. Erst wenn die Gerichtskosten beglichen wurden, wird das Verfahren von dem Gericht weiter betrieben.

 

14. Was kostet mich die Scheidung?

Die Kosten des Scheidungsverfahrens setzen sich aus Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten zusammen. Maßgeblich für die Berechnungsgrundlage sind die letzten drei Monatsgehälter der Ehegatten. Die drei Monatsgehälter der Frau und die drei Monatsgehälter des Mannes sind somit zusammenzurechnen. Keine Angst, das bildet nur den Gegenstandswert, aus dem sich letztlich die Gebühren ermitteln lassen.

Wie diese Gebühren und übrigen Kosten eines Scheidungsverfahrens zu ermitteln sind, erfahren Sie auf meiner Internetseite unter diesem >>Link.

Die einfachste Alternative den genauen Betrag zu ermitteln: Rufen Sie einfach bei uns an. Dadurch werden Ihnen keine Kosten entstehen und sie gehen auch keine Bindung ein. Dies gibt Ihnen die Möglichkeit unsere Kanzlei kennen zu lernen und Vertrauen zu uns aufzubauen. Wir behandeln ihr Problem äußerst diskret und lassen Ihnen jederzeit die Möglichkeit ihre Scheidungspläne zu verwerfen. Danach entscheiden Sie, ob Sie mich beauftragen oder nicht.

 

15. Was ist, wenn ich kein Geld habe, um die Verfahrenskosten zu tragen?

Verfügen Sie nicht über ausreichende Mittel, so haben Sie grds. Anspruch auf Verfahrenkostenhilfe (VKH). Füllen Sie einfach das hier abrufbare Formular aus und senden Sie es mir zu. Ich werde den Antrag für Sie bei Gericht einreichen.

• Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

• Hinweisblatt zur Verfahrenskostenhilfe

 

16. Ich möchte die Hilfe von Rechtsanwalt Bernhard beanspruchen

Dann füllen Sie das Scheidungsformular aus, das ich Ihnen auf Anfrage zukommen lasse.

 

Sie haben noch Fragen? Rufen Sie mich an: Kanzlei Martin Bernhard, Ziegelbräustraße 9, 85049 Ingolstadt, Tel. 0841/93762827.