Schulungsanspruch Betriebsrat

 

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I. Schulungsansprucht

Als Betriebsrat haben Sie einen Schulungsanspruch.

Es gibt zwei unterschiedliche Schulungsansprüche. Es gibt einen Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 7 BetrVG und einen Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG.

1. Jeder Betriebsrat hat gem. § 37 Abs. 6 BetrVG einen Anspruch auf eine Betriebsratsschulung, soweit diese für seine Arbeit als Betriebsrat "erforderlich" ist.

"Erforderlich" sind immer Grundlagenseminare im Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht. Bei Seminaren zu Spezialthemen kommt muss danach gefragt werden, ob das Seminar auch für die konkrete Tätigkeit des Betriebsrats erforderlich ist.

Der Betriebsrat hat den Anspruch auf Freistellung bei Lohnfortzahlung für die Dauer der Schulung. Der Arbeitgeber hat die Seminargebühren, die Fahrtkosten zum Seminarort sowie die Kosten für Verpflegung und Unterkunft zu tragen. Die Stunden für die Seminartätigkeit werden maximal im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten anerkannt. Eine zeitliche oder anzahlmäßige Begrenzung der Seminare oder eine Begrenzung der Teilnehmerzahl gibt es nicht.

2. § 37 Abs. 7 BetrVG eröffnet einen Anspruch auf Freistellung von insgesamt drei Wochen, um an Betriebsratsschulungen teilzunehmen. Diese Schulungen müssen von den obersten Arbeitsbehörden des Bundeslandes als geeignet anerkannt sein. Ist ein Betriebsratsmitglied neu gewählt und war es nicht bereits in der Jugend- und Auszubildendenvertretung, so beträgt der Anspruch vier Wochen. Sämtliche Kosten sind hier allerdings vom Betriebsrat selbst zu tragen.

 

II. Durchsetzung des Schulungsanspruchs

Wenn Sie ein Seminar besuchen, ist darüber Beschluss zu fassen und der Arbeitgeber rechtzeitig zu informieren.

a. Der Betriebsrat wählt für sein Mitglied das passende Seminar und den richtigen Zeitpunkt. Darauf wird durch das Gremium beschlossen, dass das Betriebsratsmitglied an dem Seminar teilnimmt. Der Beschluss zur Teilnahme am Betriebsratsseminar hat vor dem Seminartermin stattzufinden. Das Gremium ist zu dem Tagesordnungspunkt

"Entsendebeschlüsse nach § 37 Abs. 6 BetrVG"

zu laden. Die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Betriebsratsmitglieder ist festzustellen (Beschlussfähigkeit). Es ist mit einfacher Mehrheit zu beschließen.

Beschlussfassung

"Entsendebeschlüsse nach § 37 Abs. 6 BetrVG

Das Betriebsratsmitglied / Ersatzmitglied _______ wird gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG zum Seminar ________, beim Anbieter _______, im Zeitraum ________, am Ort ________, entsand. Die Kosten für das Seminar betragen _________€ zzgl. MwSt."

Der Beschluss muss in die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden.

 

b. Der Arbeitgeber ist darauf rechtzeitig (min. zwei bis drei Wochen) vor dem Seminar zu informieren. Ihm ist der Themenplan, Zeitraum, Ort, Anbieter mitzuteilen. Der Arbeitgeber muss Gelegenheit gegeben werden zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 37 Abs. 6 BetrVG vorliegen.

c. Wird erst nach dem Seminar Beschluss gefasst, besteht kein Kostentragungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber gem. § 40 Abs. 1 BetrVG (BAG, 08.03.2000 - 7 ABR 11/98). Eine verspätete oder unterlassene Unterrichtung des Arbeitgebers ist unschädlich, wenn die Voraussetzungen der Entsendung gem. § 37 Abs. 6 BetrVG vorliegen.

 

III. Beratung durch einen Rechtsanwalt zum Seminaranspruch

Fragen Sien unverbindlich bei uns an. Gerne helfen wir Ihnen bei Problemen zum Schulungsanspruch weiter: Tel. 0841 / 93762827.